Die strafrechtliche Verantwortung des Bauherrn

02.05.2012

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens, wie beispielsweise der Errichtung eines Einfamilienhauses, stellt sich des Öfteren die Frage, inwiefern dem Bauherrn ein strafrechtliches Risiko trifft, wenn Personen bei der Errichtung des Bauwerkes geschädigt werden.

Neben den weitesgehend bekannten Strafbarkeitstatbeständen der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung kommt in derartigen Fällen mitunter auch eine Strafbarkeit wegen Baugefährdung in Betracht. Dieser Tatbestand sieht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Personen vor, die bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus oder Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen und dadurch Leib oder Leben eines Anderen gefährdet haben.

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens, wie beispielsweise der Errichtung eines Einfamilienhauses, stellt sich des Öfteren die Frage, inwiefern dem Bauherrn ein strafrechtliches Risiko trifft, wenn Personen bei der Errichtung des Bauwerkes geschädigt werden.

Neben den weitesgehend bekannten Strafbarkeitstatbeständen der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung kommt in derartigen Fällen mitunter auch eine Strafbarkeit wegen Baugefährdung in Betracht. Dieser Tatbestand sieht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Personen vor, die bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus oder Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen und dadurch Leib oder Leben eines Anderen gefährdet haben. Die Besonderheit dieses Deliktes ist, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit bereits dann vorliegt, wenn eine konkrete Gefahr für das Leib und Leben eines Anderen eintritt. Im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung kommt es also nicht darauf an, dass es auch tatsächlich zu einer Verletzung des Betroffenen gekommen ist. Zudem ist bezüglich der Strafbarkeit wegen Baugefährdung zu beachten, dass diese auch bereits dann gegeben sein kann, wenn sowohl der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, als auch die Gefahr für das Leib und Leben eines Anderen lediglich fahrlässig verursacht worden sind. Ein vorsätzliches Handeln ist demnach nicht erforderlich. Vom Straftatbestand der Baugefährdung werden insbesondere auch Nebentätigkeiten bei der Baudurchführung, wie der Aushub einer Baugrube oder der Aufbau von Gerüsten, erfasst.

Inwiefern ein Bauherr, also derjenige, der das Bauvorhaben veranlasst und bezahlt, wegen Baugefährdung strafrechtlich verantwortbar gemacht werden kann, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Da der Bauherr grundsätzlich das Bauvorhaben weder selbst plant noch leitet, scheidet zumeist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus. Dies gilt selbst dann, wenn er den ausführenden Bauunternehmer gelegentlich Anweisungen erteilt, da auch in diesem Fall der zuständige Bauleiter bzw. Bauunternehmer immer noch für die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik verantwortlich bleibt.

Eine Strafbarkeit des Bauherrn selbst kann sich jedoch beispielsweise dann ergeben, wenn dieser als Laie im Wege der Selbsthilfe, also in "Eigenregie", das Bauvorhaben durchführt und dabei die anerkannten Regeln der Technik missachtet.

Sollte einem Bauherrn oder einer anderen an der Errichtung eines Bauwerks beteiligten Person seitens der Strafverfolgungsbehörden ein derartiger Vorwurf gemacht werden, empfiehlt es sich daher, bereits frühzeitig sich anwaltlicher Zuhilfenahme zu bedienen.

Zurück