Frage nach der Schwerbehinderung

01.06.2012

Die Frage ob und wann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nach einer bestehenden Schwerbehinderung fragen darf, ist in der Rechtsprechung umstritten. Hintergrund ist dabei der Schutz des Arbeitnehmers vor Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber jedenfalls nach 6 Monaten nach der Schwerbehinderung fragen darf. Nach 6 Monaten erwirbt der Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen (§§ 85 ff. SGB IX). Zulässig sei die Frage insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

Die Frage ob und wann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nach einer bestehenden Schwerbehinderung fragen darf, ist in der Rechtsprechung umstritten. Hintergrund ist dabei der Schutz des Arbeitnehmers vor Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber jedenfalls nach 6 Monaten nach der Schwerbehinderung fragen darf. Nach 6 Monaten erwirbt der Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen (§§ 85 ff. SGB IX). Zulässig sei die Frage insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber vor einer beabsichtigten Kündigung seinen Arbeitnehmern einen Personenfragebogen zur Vervollständigung ausgehändigt. Hierin wurde auch nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gefragt. Der Arbeitnehmer verneinte seine Schwerbehinderung wahrheitswidrig. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren wandte der Kläger seine Schwerbehinderung ein. Der Arbeitgeber hatte in Unkenntnis der Behinderung keine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eingeholt. Das BAG entschied nun, dass der Arbeitnehmer sich wegen der wahrheitswidrigen Beantwortung im Fragebogen nicht auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen könne (BAG - 6 AZR 553/10 - vom 16.02.2012).

Es ist daher einem Arbeitgeber grundsätzlich zu raten von seinem Fragerecht vor Kündigungen Gebrauch zu machen und neben den allgemeinen Sozialdaten auch die Schwerbehinderung abzufragen. Einem Arbeitnehmer ist dagegen jedenfalls in der genannten Konstellation anzuraten, die Frage auch wahrheitsgemäß zu beantworten.

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