Ausschlussfristen und Mindestlohn

28.10.2016

In Arbeitsverträgen und in Tarifverträgen ist die Regelung von Ausschlussfristen üblich.

In Arbeitsverträgen und in Tarifverträgen ist die Regelung von Ausschlussfristen üblich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht sind in vorformulierten Arbeitsverträgen Ausschlussfristen im allgemeinen zulässig, wenn sie vorsehen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich ( ab 01.10.16 in Textform) erhoben werden. Üblich ist auch eine 2. Stufe wonach im Falle der Ablehnung oder der Nichtäußerung der Gegenpartei der Verfall eintritt, wenn der Anspruch nicht binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht wird.

Zu beachten ist aber, dass § 3 Mindestlohngesetz eine Verwirkung von Ansprüchen ausschließt. Durch Ausschlussfristen können daher Mindestlohnansprüche nicht vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verfallen.

Hat ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag der für eine Zeit ab dem 01.01.16 abgeschlossen worden ist in seiner Ausschlussfristenklausel nicht klargestellt, dass davon Mindestlohnansprüche nicht erfasst werden, so ist auch im Wege einer Auslegung der Klausel deren Erhalt nicht möglich, da die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Der Arbeitnehmer kann daher auch sämtliche anderen Ansprüche auch nach Ablauf der dreimonatigen Verfallfrist noch geltend machen.

Arbeitgeber sind daher gut beraten ihre Arbeitsverträge hierzu zu kontrollieren und ihre Verträge anzupassen.

RA Volker Thummerer

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