Bedeutung der Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers bei einer Geschwindigkeitsmessung

20.09.2016

Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden regelmäßig mit standardisierten Messverfahren durchgeführt.

Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden regelmäßig mit standardisierten Messverfahren durchgeführt. Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassenes Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Annahme eines standardisierten Messverfahrens führt dazu, dass nach der Rechtsprechung ein Anlass zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen nur dann besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für ergebnisrelevante Anwendungsfehler vorliegen.

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az. 2 Ws 174/15) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung es hat, wenn der Messbeamte bei der Geschwindigkeitsmessung die Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers nicht beachtet. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichtes ist die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers jedoch in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren sicher gestellt ist. Kommt es zu einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes nicht mehr um ein standardisiertes Verfahren, sondern um ein individuelles Messergebnis, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Eine Verurteilung des Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist in diesem Fall nur möglich, wenn das Gericht die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung individuell prüft. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes ist für eine derartige Überprüfung in aller Regel die Mitwirkung eines Sachverständigen für Messtechnik notwendig. Da dies bei dem zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall war, hob das Gericht das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Amtsgericht zurück.

RA Peters

Zurück