Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung bei Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung

18.05.2017

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 2 Ss OWi 1185/16) hatte sich mit der Problematik zu befassen, ob eine Geschwindigkeitsmessung auch dann verwertet werden kann, wenn der Messbeamte Vorgaben der Gebrauchsanleitung des Messgerätes nicht beachtet hat.

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 2 Ss OWi 1185/16) hatte sich mit der Problematik zu befassen, ob eine Geschwindigkeitsmessung auch dann verwertet werden kann, wenn der Messbeamte Vorgaben der Gebrauchsanleitung des Messgerätes nicht beachtet hat. Der Betroffene des gegenständlichen Verfahrens wurde vom erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt. Ebenso wurde ein Fahrverbot angeordnet. Dem Verfahren lag eine durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-handmessgerät zugrunde. Der zuständige Messbeamte hatte es jedoch vor Inbetriebnahme des Messgerätes verabsäumt, einen Display-Test entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät durchzuführen.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Messverfahren grundsätzlich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt, welches für sich die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit in Anspruch nehmen kann. Dies kann nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Bamberg jedoch nur dann gelten, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wird. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass eine präzise Geschwindigkeitsmessung vorliegt. Aufgrund des nicht erfolgten Display-Testes kann nach Auffassung des Gerichtes ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr angenommen werden.

Gleichwohl ist nach Auffassung des Gerichtes eine derartige Messung nicht generell unverwertbar. Sofern ein Gericht gleichwohl den Betroffenen aufgrund einer derartigen Geschwindkeitsmessung verurteilen will, muss es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichtes Bamberg die Korrektheit der Messung individuell überprüfen. Da dies nach Auffassung des Oberlandsgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit durch das erstinstanzliche Gericht nicht erfolgt ist, wurde das zunächst ergangene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bamberg zeigt, dass bei einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung u.a. geprüft werden muss, ob die jeweils geltende Bedienungsanleitung von dem Messbeamten eingehalten wurde. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um sich gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu wehren.

Rechtsanwalt Endler

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