Internettauschbörsen: Darlegungs- und Beweislast?

03.02.2014

In den vorgedruckten Abmahnungen der Rechteinhaber liest man immer wieder, dass der Internetanschlussinhaber zu beweisen hat, dass die Rechtsverletzung nicht durch ihn selbst (Täterhaftung) oder über seinen Anschluss (Störerhaftung) erfolgte. Hiervon ist nun das OLG Köln abgewichen. Die wegen eines über eine Internettauschbörse angebotenen Computerspiels in Anspruch genommene Inhaberin des Internetanschlusses verteidigte sich im Prozess damit, dass Spiel nicht selbst angeboten zu haben und dass hauptsächlich der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann das Internet nutzte.

In den vorgedruckten Abmahnungen der Rechteinhaber liest man immer wieder, dass der Internetanschlussinhaber zu beweisen hat, dass die Rechtsverletzung nicht durch ihn selbst (Täterhaftung) oder über seinen Anschluss (Störerhaftung) erfolgte. Hiervon ist nun das OLG Köln abgewichen. Die wegen eines über eine Internettauschbörse angebotenen Computerspiels in Anspruch genommene Inhaberin des Internetanschlusses verteidigte sich im Prozess damit, dass Spiel nicht selbst angeboten zu haben und dass hauptsächlich der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann das Internet nutzte.

Hier entschied nun das OLG Köln (Urt. v. 16.05.2012, 6 U 239/11), dass die Vermutung der Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber widerlegt ist, wenn ernsthaft ein anderer möglicher Geschehensablauf vorgetragen wurde, also die Nutzung durch den Ehemann. Dann muss der Rechteinhaber den Nachweis der Täterschaft führen.

Die Frage nach der Störerhaftung verneinte das Gericht ebenfalls. Eine Überlassung des Internetanschlusses an den Ehepartner löse noch keine Prüf- und Kontrollpflichten aus. Eine Überwachungspflicht wie im Verhältnis der Eltern zu (minderjährigen) Kindern gebe es zwischen Ehegatten nicht.

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