Urheberrecht - Was bedeutet nun Rechtsmissbrauch?
Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in § 8 Abs. 4 UWG gesetzlich geregelt. Für den Bereich des unlauteren Wettbewerbs wird daher bestimmt, dass die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen unzulässig ist, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sich dies als missbräuchlich darstellt.
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