Filesharing-Widerlegung der Täterschaftsvermutung

05.05.2015

In den Fällen der Nutzung von Internettauschbörsen hat der BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend aufgestellt, dass der Anschlussinhaber auch derjenige ist, der die recherchierte Rechtsverletzung begangen hat. Worauf der BGH diese Vermutung stützt, wird nicht begründet.

In den Fällen der Nutzung von Internettauschbörsen hat der BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend aufgestellt, dass der Anschlussinhaber auch derjenige ist, der die recherchierte Rechtsverletzung begangen hat. Worauf der BGH diese Vermutung stützt, wird nicht begründet. Tatsache ist, dass mehr als 50 % der deutschen Haushalte Mehrpersonenhaushalte sind, also auch mehrere Personen auf den Internetanschluss berechtigten Zugriff haben. Der BGH erkannte die rechtlichen Probleme, die aus dieser Vermutung hervorgingen, und stellte mit der BearShare"-Entscheidung klar, was zur Widerlegung dieser Vermutung erforderlich ist. Doch die Rechtsprechung ist weiterhin uneinheitlich. Seit der Urheberrechtsreform 2013 sind nun aber die Rechtsverletzer bei den für ihren Wohnsitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Für das Land Brandenburg sind es das Amts- oder Landgericht Potsdam. Letzteres hatte nun diese Problematik dahingehend entschieden, dass die Vermutung widerlegt ist, wenn erklärt wird, dass Ehemann und Sohn ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatten.Weitere Feststellungen zum zeitlichen Umfang und Zeitpunkten der Nutzung sind nicht erforderlich. Es besteht keine umfassende Recherche- und Aufklärungspflicht innerhalb der Familie. Anderenfalls würde der grundgesetzliche Schutz der Familie, der sich auch im prozessualen Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen widerspiegelt, ausgehöhlt (LG Potsdam, Urt. v. 08.01.2015, 2 O 252/14).

 

RA Scharmach

Zurück