Im Einzelfall keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung

07.08.2015

Ist ein Elternteil in Vollzeit erwerbstätig und betreut zusätzlich minderjährige Kinder ist von ihm im Einzelfall wegen der Doppelbelastung keine weitere Nebentätigkeit zu verlangen. Etwaige Unterhaltsansprüche richten sich dann „nur" am tatsächlich vorhandenen Einkommen aus.

Ist ein Elternteil in Vollzeit erwerbstätig und betreut zusätzlich minderjährige Kinder ist von ihm im Einzelfall wegen der Doppelbelastung keine weitere Nebentätigkeit zu verlangen. Etwaige Unterhaltsansprüche richten sich dann „nur" am tatsächlich vorhandenen Einkommen aus.

Eltern obliegt gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind in jeder möglichen und zumutbaren Art und Weise Erwerbseinkünfte zu erzielen aus denen jedenfalls der Mindestunterhaltssatz gezahlt werden kann. Dieser beläuft sich gemäß der Düsseldorfer Tabelle zum Stand 01.01.2015 unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldbetrages in der ersten Altersstufe auf 225,00 €. Neben tatsächlich vorhandenen Einkünften aus z.B. Teilzeitbeschäftigung werden von den Familiengerichten Einkünfte „fiktiv" angerechnet die zwar nicht erzielt wären, jedoch nach Meinung der Gerichte bei einer Vollzeit-Stelle erzielbar wären. Die angenommenen Stundensätze folgen dann aus den maßgeblichen Tarifen und dem Mindestlohngesetz. Ob neben einer tatsächlich ausgeübten oder vom Gericht unterstellten voll-schichtigen Beschäftigung weitere Einkünfte aus einer Nebentätigkeit angerechnet werden können, ist eine Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall. Das OLG Schleswig-Holstein hat diese im Beschluss vom 12.01.2015, Az.: 10 UF 171/14 verneint.

Zwar komme die Zurechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit dann in Betracht, wenn aus dem Einkommen einer Vollzeit-Berufstätigkeit nicht der Mindestunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden kann, jedoch nur soweit dies zumutbar sei. Diese Zumutbarkeit sah das OLG trotz der Möglichkeit ganztägiger Schul- bzw. Hortbetreuung nicht als gegeben an, da zwei minderjährige Kinder zu betreuen waren.

RA Dürlich

Urteil - Verpflichtung zur Nebentätigkeit

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