Kein Betroffener in einem Bußgeldverfahren muss Angaben zum Fahrzeugführer machen

11.02.2016

Kein Betroffener eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist verpflichtet, Angaben darüber zu machen, wer zum Tatzeitpunkt mit seinem Fahrzeug gefahren ist.

Kein Betroffener eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist verpflichtet, Angaben darüber zu machen, wer zum Tatzeitpunkt mit seinem Fahrzeug gefahren ist. Insbesondere braucht ein Betroffener keine Angaben dazu zu machen, dass das auf ihn zugelassene Fahrzeug gegebenenfalls an Dritte überlassen war und etwaige andere alternativ als Fahrzeugführer in Betracht kommende Personen eine Ähnlichkeit zum Betroffenen aufweisen. Vielmehr ist es bei qualitativ schlechten Messfotos für den Betroffenen ratsam, insgesamt von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Der abweichenden Praxis des Amtsgerichtes Cottbus hat das Brandenburgische Oberlandesgericht nunmehr in einem Beschluss vom 02.02.2016 eine eindeutige Absage erteilt.

RA Endler

(2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)

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