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Verzicht des Schuldners auf Pflichtteilsansprüche
2.2.2012

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 25.06.2009 ausdrücklich klargestellt, dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches innerhalb der Wohlverhaltensphase eines Schuldners im Insolvenzverfahren keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstellt. Im konkreten Fall war im August 2000 gegen eine Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Während der Wohlverhaltensphase starb am 05.12.2004 der Vater der Schuldnerin. Er hinterließ ein gemeinschaftliches Testament mit der Mutter, wonach sich die Eheleute als Alleinerben eingesetzt haben. Die Schuldnerin war also pflichtteilsberechtigt. Den Pflichtteil machte sie allerdings nicht geltend. Im Jahre 2005 stellte ein Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, die Schuldnerin hätte den Pflichtteilsanspruch geltend machen müssen.

Dies aber hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich, genau wie die Annahme einer Erbschaft, um die alleinige persönliche Entscheidungsmacht des Schuldners. Die entsprechende Befugnis zur Ablehnung innerhalb des eröffneten Verfahrens wird dem Schuldner über § 83 Abs. 1 InsO gewährt. Folglich bedeutet der Verzicht auf den Pflichtteil ebenso wenig eine Obliegenheitsverletzung wie die Ausschlagung einer Erbschaft.

Folglich kann ein Schuldner auch eine Erbschaft ausschlagen mit der Folge, dass andere Familienmitglieder dann am Nachlass partizipieren.

(Fundstelle BGH, Beschluss vom 25.06.2009, IX ZB 196/2008)

Unfallschaden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers
2.2.2012

Regelmäßig stehen Arbeitnehmer vor der Frage, ob sie einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Arbeitgeber haben, wenn ihr eigenes Privatfahrzeug im Rahmen der Arbeitstätigkeit beschädigt wird.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden (Az. 8 AZR 647/09), dass der Arbeitnehmer für an seinem Fahrzeug entstandene Unfallschäden Ersatz vom Arbeitgeber verlangen kann, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt worden ist.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So kann die Erstattungspflicht insbesondere dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Ist dem Arbeitnehmer lediglich "mittlere Fahrlässigkeit" vorzuwerfen, so ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen.

Ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers kann darüber hinaus dann ausscheiden, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos bereits eine besondere Vergütung vom Arbeitgeber erhält.

Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass den Arbeitnehmer zudem grundsätzlich die Beweislast trifft, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat.

Da deshalb die Durchsetzung derartiger Ansprüche oftmals eine Entscheidung des Einzelfalls ist und erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, ist meistens die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung anzuraten.

Nur ein einheitliches Fahrverbot bei zwei begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten
3.1.2012

Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot geahndet werden könnten, in Tatmehrheit, so kann nach der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in dem diese Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden. Dies wird auf drei Argumente gestützt. Aufgrund der Parallele zum Strafrecht darf neben einer Geldstrafe auch nur auf ein Fahrverbot erkannt werden. Die Funktion des Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlangt eine Gesamtbetrachtung aller zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten und damit die Prüfung - und eventuelle Anordnung - nur eines Fahrverbotes. Da das Gesetz nicht erlaubt, zwei gleichzeitig rechtskräftig gewordene Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, wäre es sinnlos, mehrere Fahrverbote nebeneinander anzuordnen (Oberlandesgericht Hamm vom 27.10.2009, Az: 3 Ss OWI 451/09).

Reaktion auf Abmahnungen
3.1.2012

Im Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht stehen den jeweiligen Rechteinhabern oder Mitbewerbern Unterlassungsansprüche zu, wenn es zu Rechtsverstößen kommt. Diese Unterlassungsansprüche werden dann mit sogenannten Abmahnungen geltend gemacht. Bekannt sind solche Schreiben aktuell im Zusammenhang mit der Nutzung von Internettauschbörsen oder bei Nichteinhaltung gesetzlicher Belehrungspflichten im Internethandel, insbesondere auf ebay. Mit einer Abmahnung soll eine gerichtliche Auseinandersetzung verhindert werden, so dass zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der wiederholten Rechtsverletzung aufgefordert wird. Nach Erhalt einer solchen Abmahnung sollte sehr genau geprüft werden, ob überhaupt ein Rechtsverstoß vorliegt und ob sich die abgeforderte Unterlassungserklärung mit dem vorgeworfenen Rechtsverstoß deckt. Kann der geforderten Unterlassung nicht zeitnah nachgekommen werden, sollte eine Aufbrauchfrist vereinbart werden. Im Wettbewerbsrecht ist zu prüfen, ob sich der Abmahnende selbst rechtskonform verhält. Im Urheberrecht und im Markenrecht ist zu prüfen, ob die behaupteten Rechte überhaupt bestehen. In finanzieller sind die Kosten eines Prozesses mit denen wirtschaftlichen Folgen der Unterlassung abzuwägen. Da es sich um schwierige rechtliche und tatsächliche Probleme handelt, sollte in jedem Fall Rechtsrat eingeholt werden, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Was ist ein Fachanwalt?
1.12.2011

Fachanwaltsbezeichnungen gibt es bereits seit langer Zeit. So war der Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Familienrecht und Insolvenzrecht schon seit je her ein Begriff. Um das Jahr 2000 kam es bei Rechtsanwälten in Mode, ihre besonderen Befähigungen auch entsprechend zu bewerben. So kam es insbesondere zu Begriffsbildungen wie Spezialist für Verkehrsrecht usw. Nachdem die Rechtsanwaltskammern zunächst versucht hatten, gerichtlich diese Bezeichnungen vergüten zu lassen, was letztendlich nicht gelang, wurden - auch zum Wohle des Verbrauchers - die Fachanwaltsbezeichnungen wesentlich erweitert.

Die Fachanwaltsbezeichnungen haben den Sinn und Zweck, dem Rechtsuchenden die Wahl eines entsprechend geeigneten Rechtsanwalts zu erleichtern. Die Fachanwaltsbezeichnung soll also Gewähr dafür bieten, dass der Fachanwalt im jeweiligen Rechtsgebiet besonders ausgebildet ist.

Die Ausbildung der Fachanwälte ist geregelt in der Fachanwaltsordnung und wird überwacht von den jeweiligen Rechtsanwaltskammern.

So regelt die Fachanwaltsordnung, dass es - mittlerweile - 20 verschiedene Fachanwaltsbezeichnungen gibt, darunter auch Bezeichnungen wie Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht oder Fachanwalt für Agrarrecht.

Die Fachanwaltsordnung regelt aber auch, wie der jeweilige Fachanwalt besondere theoretische Kenntnisse erwirbt, die ihn dazu berechtigen, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.

So ist geregelt, dass jeder Fachanwalt bezogen auf sein Fachgebiet einen Lehrgang besuchen muss, der mit Leistungskontrollen versehen ist. Dieser Lehrgang muss mindestens 120 Zeitstunden dauern, die jeweiligen Leistungskontrollen nicht mit eingerechnet. Das Besuchen des Lehrganges darf auch nicht länger als ein Jahr bei Beantragung der Fachanwaltsbezeichnung her sein.

Darüber hinaus hat der Fachanwalt innerhalb des Lehrgangs wenigstens drei schriftliche Leistungskontrollen, das sind also richtige Klausuren, zu schreiben, die auch bewertet werden.

Neben den besonderen theoretischen Kenntnissen muss der Fachanwalt aber auch praktische Erfahrungen nachweisen. Dies schwankt von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet in der Anzahl nachzuweisender Fälle. Alle Fälle müssen jedenfalls in den letzten drei Jahren vor Antragstellung des Fachanwalts geschehen sein. So müssen beispielsweise im Arbeitsrecht mindestens 100 Fälle nachgewiesen werden, im Familienrecht 120 Fälle, im Versicherungsrecht 80 Fälle und im Verkehrsrecht beispielsweise 160 Fälle. Darüber hinaus unterscheidet man bei diesen Fällen auch darin, dass dies nicht nur außergerichtliche Fälle sein dürfen, sondern auch eine bestimmte Anzahl an gerichtlichen Verfahren mit eingeschlossen sein muss.

Durch die zeitliche Komponente, dass die Fälle innerhalb von drei Jahren gesammelt werden müssen, ist sichergestellt, dass sich der jeweilige Fachanwalt gerade auch in letzter Zeit hinreichend mit Fällen gerade dieses Fachgebiets beschäftigt hat.

Sowohl die theoretischen als auch die praktischen Kenntnisse hat der zukünftige Fachanwalt durch entsprechende Unterlagen und Nachweise zu beweisen und zu belegen. Er muss also Falllisten vorlegen, die die regelmäßigen Angaben enthalten müssen, wie Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit. Außerdem muss er auf Verlangen des Fachausschusses, der den Antrag überprüft, anonymisierte Arbeitsproben vorlegen.

Zusätzlich hierzu kann der jeweilige Fachausschuss darauf bestehen, dass mit dem zukünftigen Fachanwalt ein Fachgespräch geführt wird, nach dessen Führung entschieden wird, ob der Antrag auf Zulassung zur bestimmten Fachanwaltschaft zugelassen wird.

Durch dieses Verfahren, ohne dass die Bezeichnung eines Fachanwalts nicht zu erlangen ist, wird also sichergestellt, dass der Fachanwalt auf dem jeweiligen Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügt und insbesondere, was die praktischen Kenntnisse angeht, auch bewiesen hat, dass er innerhalb der letzten drei Jahre verstärkt auf diesem Gebiet tätig gewesen ist.

Der Verbraucher kann daher bei Aufsuchen eines Fachanwalts davon ausgehen, dass es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der auf diesem Fachgebiet besondere Kenntnisse erworben hat und diese besitzt.

Die Fachanwaltsordnung regelt allerdings nicht nur den Erwerb von Fachanwaltstiteln sondern auch deren Aberkennung.

So hat der Fachanwalt jährlich durch Besuch von Veranstaltungen nachzuweisen, dass er pro Fachanwaltsgebiet sich wenigstens 10 Stunden im Jahr fortgebildet hat. Erbringt er diesen Nachweis - nachhaltig - nicht, so kann ihm der Fachanwaltstitel auch wieder aberkannt werden. Damit aber soll sichergestellt werden, dass die einmal erworbenen Kenntnisse des Fachanwalts dauernd vertieft und vervollkommnet werden.

Auch hierauf kann sich dann der Verbraucher verlassen.

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
1.12.2011

Im Rahmen seiner Plenarsitzung vom 17.03.2011 hat der Bundestag mit dem so genannten Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eine Neuregelung insbesondere zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung getroffen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der noch ausstehenden Gesetzesverkündung soll nach der Intention des Bundestags die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige des Steuerhinterziehers im Vergleich zur noch geltenden Gesetzeslage eingeschränkt werden. Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige soll nach der beabsichtigten Regelung nur noch dann eintreten, wenn der Steuerhinterzieher bei seiner Selbstanzeige zukünftig alle Hinterziehungssachverhalte offen legt und nicht nur gerade diejenigen, bei denen eine Aufdeckung bereits unmittelbar bevorsteht. Bisher oftmals praktizierte Teilselbstanzeigen, bei denen der Beschuldigte gerade einmal so viel unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt bzw. unterlassene Angaben nachholt, wie er für gerade notwendig erachtet, sollen damit ausgeschlossen werden. Demnach ist für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass tatsächlich alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, wie z. B. der Einkommensteuer, vollständig offenbart werden.

Zudem soll die Möglichkeit der Strafbefreiung nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000,00 EUR gelten. Bei höheren Hinterziehungssummen soll von der Strafverfolgung nur noch dann abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung von Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zugunsten der Staatskasse geleistet wird.

Mit dieser 50.000,00 EUR-Grenze berücksichtigt der Bundestag die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Az: 1 StR 416/08), der ab dieser Hinterziehungssumme grundsätzlich von einer Steuerhinterziehung im großen Ausmaß ausgeht.

Diese beabsichtigten Neuregelungen würden unmittelbar ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden sein.

BGH: Keine Fahrerflucht bei Weiterfahren trotz Hinweis auf zuvor unbemerkten Unfall
1.11.2011

Bemerkt der Fahrer eines Wagens zunächst bei einem leichten "Touchieren" nichts von einem Unfall und fährt weiter, so war bisher in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob er wegen Fahrerflucht strafbar sein kann, wenn er später auf den Unfall hingewiesen wird, dann aber weiterfährt. In seinem Beschluss vom 15.11.2010 (Az: 4 StR 413/10) hat der Bundesgerichtshof dies nunmehr abgelehnt. Soweit sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dass er zuvor von dem Unfall Kenntnis erlangt hat, macht er sich nicht wegen Unfallflucht strafbar. Eine Pflicht, die Personalien und die Art der Unfallbeteiligung nachträglich feststellen zu lassen, entsteht auch nicht dadurch, dass der Unfallbeteiligte innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs von seiner Unfallbeteiligung Kenntnis erlangt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für die Praxis von Bedeutung, weil Fälle, in denen erst geraume Zeit und Wegstrecke nach dem eigentlichen Unfallort der Kraftfahrer vom Unfall erfährt, dann aber gleichwohl weiterfährt, durchaus häufig anzutreffen sind.

Haftung bei unbefugter Nutzng der eBay-Zugangsdaten
1.11.2011

Das Einstellen eines Artikels auf der Verkaufsplattform Ebay ist ein rechtsverbindliches Angebot, dass durch Höchstgebot nach Zeitablauf oder durch Sofort-Kauf-Varianten angenommen wird. Wie es rechtlich zu werten ist, wenn ohne Befugnis ein Dritter fremde Zugangsdaten nutzt und ein Artikel einstellt, hat nun der BGH entschieden (Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09). Danach kommt es bei der unbefugten Nutzung der Zugangsdaten nicht zum Abschluss eines wirksamen Vertrages, da Erklärungen für einen Dritten nur wirksam sind, wenn sie mit dessen Vollmacht abgegeben werden (Stellvertretung) oder nachträglich genehmigt werden. Allein die Einstellung eines Artikels im Mitgliedskonto eines Dritten begründet auch keine Anscheinsvollmacht bzgl. des Handelns für den Dritten. Daran ändern auch die Ebay-AGB nichts, da sie nur zwischen dem Kontoinhaber und Ebay gelten. Die Entscheidung ist deshalb interessant, da der BGH (Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 114/06) entschied, dass der Kontoinhaber bei Wettbewerbsverstößen wie ein selbst Handelnder auf Unterlassung haftet, wenn die Zugangsdaten durch unbefugte Dritte genutzt werden und der Kontoinhaber den Zugriff auf die Zugangsdaten nicht ausreichend sicherte.

Der Arzt muss nicht an Termin erinnern
6.10.2011

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung am 24.06.2010 (Az. 5 U 186/10) entschieden, dass einen Arzt, der auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und hierfür einen Zeitkorridor nennt, keine rechtliche Pflicht trifft, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern.

Die Klägerin begab sich im November 2002 in frauenärztliche Behandlung. In einer Untersuchung am 04.11.2002 wurde ein Entzündungsprozess festgestellt. In einer weiteren Untersuchung am 22.11.2020 ergab sich ein Tastbefund. Hierauf wurde durch die Frauenärztin eine Punktion empfohlen, die keinen Befund erbrachte. Danach empfahl die Frauenärztin der Klägerin eine Wiedervorstellung in vier bis sechs Wochen und notierte dies auch.

Tatsächlich nahm die Klägerin diesen Wiedervorstellungstermin nicht wahr und erschien erstmals wieder im April 2004. Hier wurde nun ein auffälliger Tastbefund bestätigt. Die Untersuchungen ergaben ein Mammakarzinom (Brustkrebs). Die linke Brust musste amputiert werden. Es musste mit Chemo- und Strahlentherapie behandelt werden.

Die Klägerin hat hierauf die Frauenärztin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000,00 EUR in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht Koblenz den Anspruch teilweise zuerkannt hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage sämtlichst abgewiesen. Zum einen befand das Oberlandesgericht, dass ein Befunderhebungsfehler nicht vorliegt, zum anderen führte das Oberlandesgericht aber auch aus, dass es keine rechtliche Pflicht für den Arzt gibt, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Vielmehr geben die Leitlinien nur vor, bei einer entsprechend durchzuführenden Nachkontrolle, dem Patienten einen bestimmten Zeitkorridor für die Nachuntersuchung zu benennen. Dies war in diesem Fall der Fall. Eine Überwachung dieses Termins hatte die Klägerin nicht zu beanspruchen. Vielmehr genügt es, dass die Frauenärztin nachweisen kann, der Patienten die Wiedervorstellung innerhalb bestimmter Zeit ausdrücklich empfohlen zu haben.

Aber selbst wenn man einen Behandlungsfehler sehe, so wäre dies nur ein einfacher Behandlungsfehler und der Klägerin obläge nach wie vor der Beweis dafür, dass bei rechtzeitiger Untersuchung die Erkrankung hätte rechtzeitig entdeckt werden können. Dieser Nachweis wird regelmäßig schwer zu führen sein.

Betrug im Internet
6.10.2011

Immer häufiger werden Internetnutzer nach dem Aufruf bestimmter Webseiten von dubiosen Betreibern plötzlich und unerwartet mit erheblichen Rechnungen für angebliche Webdienste konfrontiert. Meistens ist es hierbei so, dass die Webseitenbetreiber die Kostenpflichtigkeit ihrer Dienstleistung absichtlich verbergen und der gewöhnliche Nutzer von einem kostenfreien Angebot ausgeht. Der Inhalt dieser Webseiten kann hierbei sehr unterschiedlich sein und reicht von Routenplanungen über Gewinnspielteilnahmen bis zu Archiven für Kochrezepte.

Aus rechtlicher Sicht stellt sich insofern die Frage, inwieweit sich die Betreiber derartiger Seiten wegen Betruges strafbar machen und ob die Nutzer in einem derartigen Fall überhaupt zur Zahlung der Rechnung verpflichtet sind.

Das OLG Frankfurt (Az.: 1 WS 29/09) hat nunmehr entschieden, dass der Straftatbestand des Betruges sehr wohl erfüllt sein kann, wenn es der Betreiber durch das Layout bzw. die äußere Gestaltung der Webseiten bewusst darauf anlegt, die Nutzer über die Kostenpflichtigkeit der Seite und dem damit verbundenen Vertragsschluss zu täuschen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Preisangabe bewusst an ungewöhnlichen Stellen, wie inmitten mehrseitiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, "versteckt" ist. Gleiches gilt, wenn derartige Angaben erst über mehreren Links folgend zu erreichen sind und sie sich dort auch erst in den Fußnoten befinden.

Das OLG Frankfurt hat eine Täuschungshandlung des Betreibers bejaht, da durch den Gesamteindruck der Webseitengestaltung vorgetäuscht würde, dass die Dienstleistung unentgeltlich sei und der Internetnutzer hierbei regelmäßig darauf vertrauen könne.

Vor der Entscheidung des OLG Frankfurt wurden viele derartige Verfahren von Seiten der Staatsanwaltschaften oder Gerichte als nicht strafrechtlich relevant eingeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der Internetnutzer keinen allgemeinen Vertrauensschutz habe, dass Preisangaben ganz offensichtlich ersichtlich und nicht nur an versteckter Stelle vorzufinden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich folglich das OLG Frankfurt asudrücklich entgegengestellt.

Unabhängig von der strafrechtlichen Bedeutung für die Webeseitenbetreiber ist jedoch stets die Frage zu sehen, wie verhindert werden kann, dass eine wirksame Zahlungsverpflichtung des Internetnutzers entsteht.

Hierzu ist der angeblich geschlossene Vertrag zur Sicherheit wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Zur Beachtung der Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtungserklärung, unter Berücksichtung der entsprechenden Anfechtungsfrist, die im Falle der arglistigen Täuschung ein Jahr beträgt, ist jedoch regelmäßig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung anzuraten.

Ebenso ist ein derartiger Vertrag sicherheitshalber zu widerrufen. Da ein solcher Vertrag mittels des Internets zustande gekommen ist, handelt es sich im rechtlichen Sinne um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, der mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen schriftlich widerrufen werden kann. Hierbei beginnt jedoch die Frist zur Widerrufserklärung erst zu laufen, sofern eine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Ob dies der Fall ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls und bedarf meist anwaltlicher Zuhilfenahme, da auch so gewährleistet wird, dass die Widerrufsfrist und -form eingehalten wird.

Ausschluss des Erbrechts für nichteheliche Kinder
1.9.2011

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind, trotz der entgegenstehenden Regelung im Nichtehelichengesetz (NEhelG), erbberechtigt sind.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass gem. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder kein Erbrecht haben. Dies gilt insbesondere auch für die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR Geborenen, die nach DDR-Recht bereits ehelichen Kindern gleichgestellt gewesen sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied insofern, dass die Ungleichbehandlung der durch das NEhelG betroffenen Personen diskriminierend ist und eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung hierfür fehlt. Insbesondere fehle es auch an einem berechtigten Ziel. Der deutsche Gesetzgeber hat die rechtliche Stellung von nichtehelichen Kindern 1969 und 1997 schrittweise, auch was die erbrechtliche Gleichstellung angeht, ehelichen Kindern gleichgestellt. Allerdings hielt der Gesetzgeber gem. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG an der dort vorgesehenen Ausnahme fest, dass die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sind. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift war mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, an dieser Ausnahme festzuhalten, spiegelte den damaligen Stand der deutschen Gesellschaft wider. Der EGMR folgt nunmehr der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr. Insbesondere ist er der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der veränderten europäischen Umstände und bei der notwendigerweise vorzunehmenden dynamischen Auslegung nicht außer Acht gelassen werden kann, dass der Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens des Erblassers und seiner Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder und ehelicher Kinder unterzuordnen ist. Dies bedeutet, dass auch vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder voll erbberechtigt sind. Obwohl dies so entschieden ist, haben bislang das Oberlandesgericht Stuttgart und auch das Oberlandesgericht Hamburg entgegen dieser Entscheidung nach wie vor ein Erbrecht des nichtehelichen Kindes, welches vor dem 01.07.1949 geboren ist, nicht zuerkannt.

Es wird insofern abzuwarten sein, wann die deutschen Gerichte die Entscheidung des EGMR endlich umsetzen.

Die Entscheidung ist veröffentlicht in der Zeitschrift ZEV 2009, Seite 510 ff.

Geschwindigkeitsmessungen mit Vitronic POLISCAN SPEED
Kritische Messungen mit den Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4
1.9.2011

Zwar ist das Messverfahren POLISCAN zwischenzeitlich von einigen Oberlandesgerichten als standardisiertes Messverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung im Straßenverkehr anerkannt worden, gleichwohl ist die Zuordnung der Messwerte immer noch für bestimmte Messsituationen umstritten, da die Fotodokumentation erst nach Abschluss der Messung und damit außerhalb des Messbereiches erfolgt. Hierzu hat der bekannte Sachverständige Dr. Ulrich Löhle in mehreren Gutachten festgestellt, dass die bisher eingesetzten Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4 nicht in der Lage waren, einen Kameradefekt zu erkennen. Die Folge ist, dass das Gerät eine vermeintlich korrekte Messwertzuordnung anzeigt, obwohl der Wert nicht von dem fotografierten Fahrzeug stammt. Grundsätzlich sollten daher Messbilder von Geräten mit den benannten Softwareversionen, auf denen zwei oder mehr Fahrzeuge in der gemessenen Fahrtrichtung zu sehen sind, überprüft und gegebenfalls einer sachverständigen Prüfung unterzogen werden.

Der "Deal" im Strafverfahren
1.8.2011

Im Laufe eines eingeleiteten Strafverfahrens kommt es oftmals zwischen den Verfahrensbeteiligten, also dem Richter, der Staatsanwaltschaft sowie dem Angeklagten selbst, zum Abschluss eines sogenannten "Deals".

Bestandteil eines jeden "Deals" soll ein Geständnis des Angeklagten sein. Im Gegenzug dafür wird hinsichtlich der Rechtsfolgen, also des Ausgangs des Verfahrens, bereits vor Urteilsverkündung eine Übereinkunft getroffen. Hierbei kann das Gericht unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Sofern alle Verfahrensbeteiligten diesem Vorschlag des Gerichts zustimmen, kommt dieser wirksam zustande. Um Transparenz für die Öffentlichkeit bezüglich derartiger Absprachen zu schaffen, ist das Gericht verpflichtet, eine Verständigung aktenkundig zu machen und diese in der Hauptverhandlung öffentlich mitzuteilen. Heimliche Absprachen sind somit nicht möglich.

Dies hat der Gesetzgeber nunmehr so ausdrücklich in der Strafprozessordnung verankert. Mit der Möglichkeit einer derartigen Verständigung soll erreicht werden, dass der Aufwand gerade bei langwierigen und schwierigen Verfahren erheblich reduziert wird. Folglich wird mit dem "Deal" das Verfahren in aller Regel wesentlich gestrafft und zumeist auch kostengünstiger. Zudem bietet der "Deal" für den Angeklagten den Vorteil, dass dieser schon frühzeitig eine gewisse Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens erhält. Aber auch für die Zeugen im Verfahren kann eine derartige Verständigung des Angeklagten mit dem Gericht vorteilhaft sein, da hierdurch meist umfangreiche Beweisaufnahmen mit belastenden Zeugenvernehmungen gänzlich erspart oder nur noch im geringeren Ausmaß notwendig werden.

Gegenstand eines "Deals" können jedoch nur die Rechtsfolgen bzw. das Strafmaß sein. Nicht möglich ist eine Verständigung darüber, ob jemand überhaupt strafbar ist bzw. aufgrund welcher Strafvorschriften. Das Gericht muss demnach selbst bei einem Geständnis von dessen Richtigkeit vollkommen überzeugt sein. Das Gericht ist jedoch nicht mehr an eine bereits getroffene Verständigung gebunden, wenn es feststellt, dass es bedeutsame Umstände übersehen oder sich derartige Umstände ergeben haben, die den in Aussicht gestellten Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen erscheinen lassen. Um den Angeklagten in diesem Falle vor überraschenden Abweichungen des Gerichts von der getroffenen Vereinbarung zu schützen, ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, eine beabsichtigte Abweichung unverzüglich dem Angeklagten mitzuteilen. Darüber hinaus besteht bezüglich des womöglich bereits gemachten Geständnisses ein Beweisverwertungsverbot, so dass das Geständnis so behandelt wird, als wäre es niemals abgegeben worden.

Zudem ist zum Schutz des Angeklagten geregelt, dass der Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung einer Berufung oder einer Revision niemals Gegenstand einer Verständigung sein kann.

Da folglich ein "Deal" für den Beschuldigten in einem Strafverfahren oftmals erhebliche Vorteile bietet, ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers in aller Regel vorteilhaft. Dies gilt auch schon daher, da die Möglichkeit des so genannten "Deals" grundsätzlich jedem Angeklagten, unabhängig von dessen Tatvorwurf, offen steht. Es ist also vollkommen ohne Belang, ob es sich um einen "Wirtschaftskriminellen" handelt oder ob der Vorwurf des angeblich strafbaren Verhaltens sich "nur" auf ein Vergehen im Straßenverkehr bezieht.

Befangenheit eines Sachverständigen
1.8.2011

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 20.01.2010 (Az. I-1 W 85/09) entschieden, dass ein medizinischer Sachverständiger, der persönlich betroffen und verbal aggressiv auf die Stellungnahme einer Partei reagiert und seine Ausführungen entsprechend intensiv formuliert, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Chirurg aus Anlass eines chirurgischen Sachverständigengutachtens beim Landgericht Essen auf einen Schriftsatz einer Partei unter anderem damit reagierte, indem er schrieb:

"Die anwaltliche Einlassung vom 17.07.2009 stellt einen interessanten Cocktail aus subtiler Faktenverfälschung auf Basis nachlässiger Lektüre und Verständnisunfähigkeit, geradezu vorsätzlicher Verständnislosigkeit für ausführliche, erläuterte, medizinische Zusammenhänge dar."

Unter anderem äußerte der Sachverständige auch:

"[...] stellt in der persönlichen, über 20-jährigen Erfahrung des Gutachters als medizinischer Sachverständiger in seiner mangelnden Faktenorientierung und analytischen Flachheit, seinen dröhnenden Wortgestus und alles Sachliche erstickenden Wortschwall, ein Unikat anwaltlicher Tätigkeit dar."

Das Landgericht Essen hatte hierin noch keine Gründe für die Besorgnis der Befangenheit gesehen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar, dass, wenn ein Sachverständiger in dieser Art und Weise verbal aggressiv und persönlich betroffen reagiert, die Besorgnis der Befangenheit gegeben ist.

Schadenersatz trotz Rücktritt vom Kaufvertrag
4.7.2011

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr abermals bestätigt, dass, wenn ein Käufer wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes vom Kaufvertrag zurücktritt, dies nicht dessen Recht ausschließt, gleichzeitig Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen (Az. VIII ZR 145/09). Bei dem dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall erklärte die Käuferin eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte zudem vom Verkäufer die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, mangelbedingt von ihr nicht genutzt werden konnte.

Gleichzeitig gab der Bundesgerichtshof aber auch zu erkennen, dass der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein kann, binnen einer angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch die Anschaffung einer Interim-Fahrzeugs zu überbrücken.

Allerdings darf auch bei dieser Rechtsprechung nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Käufer grundsätzlich erst dann zum Rücktritt berechtigt ist, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Eine Fristsetzung kann unter anderem dann jedoch entbehrlich werden, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nach der Gesetzesformulierung gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Des Weiteren muss der Kaufgegenstand auch erst einmal mangelhaft gewesen sein, damit der Käufer überhaupt Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Ein Sachmangel liegt hierbei grundsätzlich nur dann vor, wenn bei der Übergabe der verkauften Sache diese nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sofern ein Verbraucher diese Sache von einem Unternehmer kauft, gilt zudem eine zugunsten des Verbrauchers geltende Beweislastumkehr. Zeigt sich in einem derartigen Fall innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe der Sache ein Mangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Infolgedessen muss der Unternehmer beweisen, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe an den Verkäufer den danach gezeigten Mangel noch nicht aufgewiesen hat. Gelingt dem Unternehmer dieser Beweis nicht, ist von einem Sachmangel auszugehen.

Beweisverwertungsverbot bei verdachtsunabhängiger Videoaufzeichnung
4.7.2011

Durch in Messverfahren aufgezeichnete Bilder, die verdachtsunabhängig ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage gefertigt werden, wird in das Recht des Fahrers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieses Grundrecht wird ebenfalls verletzt, wenn bei einem realen Verdacht gegen einen Kfz-Führer weitere Pkw aufgezeichnet werden, obwohl gegen deren Fahrer kein Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt. In beiden Fällen besteht ein Beweisverwertungsverbot. In den Gründen des Urteils des Amtsgerichtes Lübben vom 08.12.2009 - Az. 40 OWi 334/09 - heißt es insoweit: "Denkbare Ermächtigungsgrundlagen in der Strafprozeßordnung, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen und den Anforderungen an ein formelles Gesetz genügen, sind in § 81 b StPO, § 163 b I StPO sowie § 100 h StPO jeweils in Verbindung mit § 46 OWiG genannt. Diese Normen setzen jedoch immer mindestens das Bestehen eines Anfangsverdachtes gegen den von der Video- oder Bildaufzeichnung Betroffenen voraus. Für verdachtsunabhängige Massnahmen ist keine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich.

Urlaubsansprüche bei Übergang in Teilzeit
1.6.2011

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner "Tirol-Entscheidung" vom 22.04.2010 - Rechtssache C-486/08 - in Fortentwicklung seiner unionsrechtlichen Urlaubsgrundsätze eine Entscheidung getroffen, die erneut das deutsche Arbeitsrecht zu einer Änderung zwingt. Nach der Entscheidung des EuGH darf einem Arbeitnehmer, der von Vollzeit- auf Teilzeit übergeht, der vorher bereits erworbene Urlaubsanspruch nicht geschmälert werden. Dies hat im deutschen Recht Änderungen im Hinblick auf das zu zahlende Urlaubsentgelt zur Konsequenz. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Maßgebend ist danach die im Urlaubszeitraum ausfallende Arbeitszeit und nicht die gegebenenfalls im 13-wöchigen Referenzzeitraum maßgebend gewesene Arbeitszeit. Nach der Entscheidung des EuGH ist nunmehr auch einem Arbeitnehmer, der einen Urlaubsanspruch bereits bei einer Vollzeittätigkeit erworben hatte, auch nach Übergang in eine Teilzeittätigkeit das Urlaubsentgelt in der Höhe zu vergüten, wie es auch bei einer weiter bestehenden Vollzeittätigkeit zu gewähren wäre. Der EuGH beschränkt diesen Anspruch jedoch auf die Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, seinen erworbenen Urlaubsanspruch bereits vor dem Übergang in die Teilzeittätigkeit in Anspruch zu nehmen. Es ist dringend anzuraten, in Fällen, in denen ein Übergang von Vollzeit auf Teilzeit vorgenommen wird, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen unverzüglich beantragt, seinen Urlaub zu erhalten. Sollte der Arbeitgeber diese Urlaubsgewährung verweigern, müsste er auch bei einer späteren Gewährung erst während der Teilzeitphase das höhere Urlaubsentgelt dennoch zahlen.

Sommerzeit ist auch immer Reisezeit
1.6.2011

Gleichzeitig mit der Buchung einer Urlaubsreise schließen auch viele Reisewillige eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Eine Reiserücktrittsversicherung soll den Betroffenen vor den finanziellen Folgen einer notwendig werdenden Stornierung schützen. Als unter anderem mögliche Gründe, die eine Eintrittspflicht der Versicherung hervorrufen, sind im Versicherungsvertrag in der Regel eine nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. der Reisebuchung eingetretene schwere Unfallverletzung, eine unerwartete schwere Erkrankung oder eine Impfunverträglichkeit genannt. Darüber hinaus genügen im allgemeinen auch der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung, aber auch der Tod oder eine schwere Unfallverletzung eines Mitreisenden bzw. im Versicherungsvertrag näher bezeichneter Angehöriger, wie z. B. die Eltern oder der Ehegatte, zum Hervorrufen des Versicherungsschutzes.

Abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag besteht mitunter auch noch Versicherungsschutz für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten bei einem notwendig werdenden Abbruch einer bereits begonnenen Reise.

Jedoch begründet nicht jeder nach der Reisebuchung entstandene Verhinderungsgrund bezüglich des Reiseantritts eine Eintrittspflicht des Versicherers. So sind in der Regel durch den Versicherungsvertrag Ereignisse wie Krieg, Bürgerkrieg, aber auch Streiks und Arbeitsunruhen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gleiches gilt natürlich, wenn der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Gleichzeitig obliegen dem Versicherten jedoch auch besondere Pflichten gegenüber der Versicherung. So ist der Versicherte aufgrund des Versicherungsvertrages in der Regel verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Reisevertrag zu stornieren. Dies ist schon daher notwendig, da in der Regel die Stornierungskosten unmittelbar davon abhängen, mit welchem zeitlichen Abstand zum ursprünglich geplanten Reisebeginn die Stornierung gegenüber dem Reiseanbieter erklärt wird. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass der Versicherte seine Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise jedoch nicht verletzt, wenn die Stornierung erst mit Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist erfolgt. Wie lang diese ist, hängt jedoch unmittelbar von den Umständen des Einzelfalls ab. Das OLG Karlsruhe sah bei dem sich vorliegenden Fall eine Überlegungsfrist von einem Tag als noch angemessen an.

Ebenso ist der Versicherte in der Regel auch dazu verpflichtet, dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und diesem alle erforderlichen Beweismittel, wie z. B. ärztliche Atteste, zur Verfügung zu stellen. Bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten droht dem Versicherten sogar der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes.

In Anbetracht der oftmals umfangreichen Versicherungsvertragsbedingungen und der hierzu gegebenen Rechtsprechung bedarf die Durchsetzung eigener Ansprüche gegenüber dem Versicherer aber oftmals der anwaltlichen Unterstützung.

Haftung des Durchgangsarztes
2.5.2011

Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Beschluss vom 29.10.2009, Az. 5 U 12/09 entschieden, dass der Durchgangsarzt für Fehler bei der Eingangsuntersuchung, der Erstversorgung und der von ihm übernommenen weiteren Behandlung des Patienten im Rahmen der persönlichen Heilbehandlung persönlich haftet. Hintergrund der Entscheidung ist, dass ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall oder wenn ein Arbeitnehmer eine Berufskrankheit erleidet, den Durchgangsarzt aufsuchen muss, der seinerseits entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind. Der Durchgangsarzt beurteilt die Art und Schwere der Verletzung und entscheidet dann, ob als Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine vom Unfallversicherungsträger zu tragende allgemeine oder besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Der Durchgangsarzt arbeitet somit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, so dass eventuelle Schadenersatzansprüche nur gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bestehen, somit aber kann der Durchgangsarzt nicht verklagt werden, sondern eine entsprechende Klage ist gegen den Unfallversicherungsträger zu richten.

Abgesehen davon ist die so genannte Amtshaftung nicht so umfassend wie die im Bürgerlichen Gesetzbuch normal vorgesehene Haftung.

Das Oberlandesgericht Bremen hat nunmehr entschieden, dass zumindest dann, wenn eine Weiterbehandlung durch den Durchgangsarzt stattfindet, was sehr oft der Fall ist, dieser auch nach normal gesetzlichen Grundlagen selbst haftet, er also auch selbst verklagt werden kann. Dies gilt insbesondere auch für Behandlungsfehler, die bei der Erstuntersuchung begangen werden, sich im Folgenden dann aber weiter auswirken. Die Entscheidung ist schon allein deswegen zu begrüßen, da sie wesentlich zur Vereinfachung der Problematik beiträgt und dem Patienten die Möglichkeit schafft, einen haftpflichtversicherten Arzt in Anspruch zu entnehmen. Die Entscheidung ist veröffentlicht in MedR 2010, Blatt 502 ff.

Kündigung und Betriebliches Eingliederungsmanagement
2.5.2011

Sobald ein Arbeitnehmer mehr als 6 Wochen im Jahr arbeitsunfähig ist, ist der Arbeitgeber zur Prävention verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer und weiteren Beteiligten (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt u.a.) Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit beseitigt und künftigen Erkrankungen vorgebeugt werden kann und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dieses nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchführbare Verfahren ist das Betriebliche Eingliederungsmanagment (BEM) (vgl. § 84 SGB IX). Dazu ist der Arbeitnehmer zuvor über die Ziele des Verfahrens und die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten zu informieren.

Unterlässt ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung wegen erheblicher Fehlzeiten die Durchführung einer notwendigen BEM, so muss er zur Rechtfertigung der Kündigung von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer genannte Beschäftigungsalternativen würdigen und im Einzelfall darlegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes als auch die Beschäftigung auf einem anderen – leidesgerechten – Arbeitsplatz ausscheidet. Andererseits ist der Arbeitgeber bei positiver Durchführung einer BEM grundsätzlich verpflichtet, die empfohlene Maßnahme - soweit dies in seiner alleinigen Macht steht – vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel umsetzen. Ansonsten muss er im Einzelfall und konkret darlegen, warum die empohlende Maßnahme undurchführbar war oder selbst bei Umsetzung keinesfalls zu einer Vermeidung oder Reduzierung von Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt hätte (vgl. BAG v. 1012.2009 – 2 AZR 400/09).

Dem Arbeitgeber ist daher dringend in jedem Fall die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation von BEM zu empfehlen. Ohne BEM wird eine Kündigung im Normalfall regelmäßig scheitern.

Reisemängel im Urlaub
4.4.2011

Für viele Urlauber steht die Urlaubssaison unmittelbar vor der Tür. Doch was gilt, wenn während des Urlaubs unerwartet Reisemängel auftreten?

Hierbei ist zunächst zwischen Individual- und Pauschalreisen zu entscheiden. Bei einer Individualreise, bei denen der Urlauber Übernachtungen und Transport persönlich bucht, muss der Betroffene seine Mängelansprüche auch direkt gegenüber seinen Vertragspartnern durchsetzen. Im Falle von Auslandsurlauben können sich Schwierigkeiten bereits daraus ergeben, dass ggf. das ausländische Recht des Urlaubslandes anzuwenden ist.

Bei einer Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Leistungen von einem Reiseveranstalter gebucht worden sind, können und müssen auftretende Mängel auch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Der Reiseveranstalter ist nämlich verpflichtet die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Bevor ein Reisender daher eine Reisepreisminderung oder Schadensersatz verlangen kann, muss er folglich die Mängel vor Ort dem Reiseveranstalter anzeigen. Zugleich ist dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Sorgt der Reiseveranstalter daraufhin nicht für die notwendige Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ohne eine Mängelanzeige durch den Reisenden entfällt in der Regel jedoch auch sein Recht, den Reisepreis zu mindern.

Wird die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden in Folge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten, ist der Reisende sogar zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Eine derartigen Kündigung ist jedoch auch erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm von Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Im Reiserecht sind zudem vom Reisenden besondere Ausschlussfristen bzw. Verjährungsregelungen zu beachten. Wer z.B. eine Reisepreisminderung oder Schadensersatz beansprucht, muss seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Diese Geltendmachung sollte gegenüber dem Reiseveranstalter zu Beweiszwecken per Einschreiben/Rückschein erfolgen, um nötigenfalls einen Zugangsnachweis zu haben. Des Weiteren ist zu beachten, dass für Ansprüche des Reisenden eine abgekürzte Verjährungsfrist von zwei Jahren und nicht die sonst grundsätzlich geltende Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.

Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass im Bezug auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Flugreisen oftmals spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen gelten. Hierbei ist insbesondere das "Montrealer Abkommen" zu beachten. Dieses verpflichtet den Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sein Reisegepäck zerstört bzw. verloren geht, wenn sich das Schadensereignis an Bord eines Flugzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Gerade in diesen nicht alltäglichen Fällen empfiehlt es sich jedoch oftmals anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Intelligenzrente hat Bestand
4.4.2011

Der nunmehr zuständige 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 15.06.2010 entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung des früher zuständigen 4. Senates des BSG zu den Rentenansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) festzuhalten. Zuvor war vielfach erwartet worden, dass das Bundessozialgericht die bisherige Rechtsprechung, die auf einer fiktiven Versorgungszusage beruhte, aufgeben würde mit der Folge, dass jedenfalls Anspruchsteller, die noch nicht im Rentenbezug waren, die Rente nicht mehr bekommen hätten. In der Lausitz wären von einer solchen Entscheidung auch tausende Ingenieure mit Anspruch auf eine "Intelligenzrente" betroffen gewesen. Für diese ist weiterhin von besonderer Bedeutung, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung sich gegen eine seit 2007 entwickelte Rechtsprechung der Landessozialgerichte Sachsen und Berlin-Brandenburg gewandt hat, die Rentenanträge mit dem Argument "leere Hülle" bezogen auf den jeweiligen Volkseigenen Produktionsbetrieb zum 30.06.1990 abgelehnt hatten. Betroffene können daher nunmehr ohne Sorgen Anträge bzw. soweit Anträge bereits bestandskräftig abgelehnt worden sind, neue Rentenanträge stellen.

Haftung wegen ärztlicher Behandlungsfehler
1.3.2011

Bei der Haftung für ärztliche Behandlungsfehler sind vorliegend zwei wichtige Ansatzpunkt zu nennen, nämlich zum einen die Vornahme eines ärztlichen Eingriffs in die körperliche Integrität des Patienten ohne dessen Einwilligung (Aufklärungsfehler) sowie die Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst (Behandlungsfehler). Zu beachten ist, da der Arzt rechtlich nicht den Erfolg seiner Behandlung schuldet, dass der Misserfolg allein noch keine Haftung begründet. Erforderlich ist vielmehr ein Behandlungsfehler, also eine schuldhafte Verletzung spezifischer Berufspflichten. Dies gilt insbesondere für die Verletzung der Berufspflicht zur sorgfältigen Behandlung, die sich an der beruflich gebotenen Sorgfalt und damit an die Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst anlehnt und zwar wie sie zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung dem maßgeblichen Stand der Wissenschaft entsprechen.

Die Rechtsprechung hat gleichwohl bestimmte Fallgruppen gebildet, auf die immer wieder Bezug genommen wird.

1. Anfängerfehler

Der Patient erwartet, wenn er ein Krankenhaus oder einen Facharzt aufsucht, den Behandlungsstandard eines Facharztes. Wird je nach Fachgebiet ein bestimmter Eingriff zur selbständigen Durchführung auf einen zu wenig qualifizierten Arzt oder Assistenzarzt übertragen, so handelt es sich um einen ärztlichen Behandlungsfehler dergestalt, dass die ärztliche Leitung ein Organisationsverschulden trifft. Hierbei ist zu unterscheiden, dass der Arzt in Ausbildung natürlich auch Praxiserfahrung sammeln muss, gleichwohl ihm nicht jede Operation zugetraut werden kann. Dem Patienten jedenfalls darf durch das Tätigwerden des Assistenzarztes kein zusätzliches Risiko entstehen.

2. Klinikorganisation/Praxisorganisation

Der Patient ist darauf angewiesen, dass die arbeitsteilig oder spezialisiert oder technisiert vorgenommenen Behandlungen auch korrekt organisiert sind. So kann die Pflicht insbesondere für einen Chefarzt bestehen, generelle Anweisungen und Richtlinien in bestimmter Form auszubringen. Aber auch andere Arten des Organisationsverschuldens sind denkbar, das gilt bereits für den Einsatz moderner apparativer Ausstattung, die Pflicht zur allgemeinen Verkehrssicherung, Überwachungspflichten (Schutz vor Selbstschädigung) und Organisation der Medikation, also der Sicherstellung, dass jeder Patient die richtigen, ihm tatsächlich verschriebenen Medikamente erhält.

3. Zusammenarbeit der Ärzte

Bei Zusammenarbeit von Ärzten besteht für jeden einzelnen Beteiligten die eigenverantwortliche Pflicht zur Koordination und insbesondere zur Gewährleistung eines sinnvollen Arbeits- und Informationsflusses. Dies bedeutet, dass jedes Fehlverhalten bei einer Tätigkeit einen eigenen Behandlungsfehler darstellen kann. Diese Sichtweise ist für den Patienten durchaus von Vorteil, da er im Bedarfsfall möglichst viele Haftungsadressaten gewinnt. Dies ändert sich nur bei sehr begrenzten Leistungsaufträgen. Der durchführende Arzt haftet insofern natürlich auch selbst. Ein weiter behandelnder Arzt kann sich dann aber auch auf Diagnosen eines anderen verlassen.

4. Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler liegt dann vor, wenn der Arzt durch Fehlinterpretation erhobene Befunde irrtümlich eine falsche Diagnose trifft. Dies wiederum kann ihm nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Symptome der Erkrankung so eindeutig sind, dass eine Fehlinterpretation bereits einen Verstoß gegen die ärztliche Behandlungskunst darstellt.

Häufiger sind Unterlassungssünden, wie das Nichterheben von Befunden und Nichtaufklären von sich aufdrängenden Verdachtsdiagnosen. Sofern sich hier eine bestimmte Behandlung oder Untersuchung aufdrängt, haftet der Arzt auch für dieses Unterlassen.

5. therapeutische Fehler

Dem Arzt obliegt die Wahl der Therapie. Es herrscht im Rahmen der anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst Therapiefreiheit. Ob der Arzt hier einen Behandlungsfehler begangen hat, beantwortet sich ausschließlich danach, ob er bei Berücksichtigung der medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall eine vertretbare Entscheidung bezüglich einer therapeutischen Maßnahme getroffen hat.

Hiervon zu unterscheiden ist der Bereich der therapeutischen Aufklärung, Beratung und Kontrolle. Der Arzt hat nämlich auch durch begleitende Maßnahmen den Erfolg seiner medizinischen Behandlung sicherzustellen. Eine Weigerung des Patientin darf er insofern nur akzeptieren, wenn er sicher sein kann, dass sich der Patient das eingegangene Risiko deutlich vor Augen geführt hat.

Hierher gehört auch die so genannte Sicherungsaufklärung, die den Arzt verpflichtet, den Patienten über Risiken für sich und Dritte aufzuklären, beispielsweise, dass unter Einfluss eines bestimmten Medikaments nicht Auto gefahren werden darf.

6. Infektionsrisiken

Keinen Behandlungsfehler stellt die Infektion einer Operationswunde dar. Absolute Keimfreiheit ist tatsächlich nicht erreichbar. Dieser Grundsatz wird allerdings dann durchbrochen, wenn Verstöße gegen Hygienestandards bei Operationsvorbereitungen nachgewiesen werden können und die Keimübertragung durch gebotene hygienische Vorsorge hätte vermieden werden können.

Zusammenfassend ist somit zu schlussfolgern, dass es eine Fülle verschiedenster ärztlicher Behandlungsfehler gibt, von denen einige in bestimmte Fallgruppen eingeordnet werden können. Grundsätzlich aber gilt, dass Lebenssachverhalte nicht vorschnell in bestimmte Schubladen einsortiert werden können. Vielmehr ist je nach Einzelsorgfaltsanforderung im jeweiligen Fall dies zu beurteilen.

Altersdiskriminierung beim Arbeitsentgelt im Öffentlichen Dienst
1.3.2011

Seit dem 01.10.2005 ersetzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Im BAT war die Grundvergütung nach Lebensalterstufen bemessen. Alle zwei Jahre erhielten die Beschäftigten eine höhere Vergütung, bis die Endgruppenvergütung erreicht war. Der TVöD sieht demgegenüber keine Lebensaltersstufen mehr vor, sondern stellt lediglich auf Tätigkeit, Berufserfahrung und Leistung ab. Bei der Überleitung der Mitarbeiter vom BAT auf den TVöD wurde jedoch die im alten System erreichte Lebensalterstufe im Wege der Besitzstandswahrung voll berücksichtigt.

Die Landesarbeitsgerichte Hessen und Berlin-Brandenburg haben in Entscheidungen die Lebensaltersstaffelung im BAT für eine unmittelbare Benachteilung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG angesehen, die auch nicht gerechtfertigt waren und haben Klägern die Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zugebilligt. Das LAG Köln hat eine weitergehende Klage abgewiesen, soweit es um Ansprüche aus Besitzstandswahrung im TVöD geht, die noch aus altersdiskriminierenden BAT-Regelungen resultieren.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in der Revision gegen diese Entscheidungen den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung ersucht ( BAG - Beschluss vom 20.05.2010 - 6 AZR 319/09).

Sollte der EuGH die Fragen des BAG dahingehend beantworten, dass die Lebensaltersstufen im BAT eine verbotene Altersdiskrimierung darstellen und sich diese durch die Besitzstandsregelungen im TVöD fortsetzen, so würden auf den öffentlichen Dienst millionenschwere Nachforderungen zukommen, soweit Angestellte unter Wahrung der Ausschlussfristen Forderungen erheben.

Kein Vorschussanspruch des Patienten
1.2.2011

Das Oberlandesgericht Koblenz hat nunmehr in einem Beschluss vom 18.06.2009, Az.: 5 U 319/09, veröffentlicht in MedRecht 2010, Seite 263 f, noch einmal klargestellt, dass der Patient eines Zahnarztes keinen Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss für eine anderweitig notwendige Folgebehandlung hat. Dem lag folgender Fall zugrunde:

Der Kläger war im März 2006 bei dem Beklagten, einem Zahnarzt, in Behandlung. Trotz weiter bestehender Beschwerden suchte der Kläger, ohne den Beklagten erneut aufzusuchen, einen anderen Zahnarzt und ließ sich dort für die Behandlung einen Kostenplan erstellen. Diesen Kostenplan wollte er als ersatzpflichtigen Vorschuss wegen anstehender Behandlungskosten einklagen.

Das Gericht führt insofern aus, dass es sich beim Arztvertrag grundsätzlich um einen Dienstvertrag handelt, dem das Wesen des Kostenvorschussanspruchs gemäß § 637 Abs. 3 BGB wie beim Werkvertrag fremd ist. Folglich kann ein Patient grundsätzlich keinen Kostenvorschuss beanspruchen.

Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass ein Patient, will er weitere Behandlungskosten später geltend machen, dem erstbehandelnden Zahnarzt zunächst die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung und Nachbesserung einräumen muss. Diese Pflicht folge schon aus § 326 BGB und nicht aus dem Werkvertragsrecht. Dies bedeutet, dass derjenige, der mit seiner zahnärztlichen Leistung unzufrieden ist, zunächst seinem Zahnarzt die Gelegenheit geben muss, den Mangel oder Fehler zu beheben. Erst wenn dies wiederum misslungen ist, kann eine Behandlung auf Kosten des ersten Zahnarztes bei einem anderen Zahnarzt stattfinden. Hier aber muss der Patient sich zunächst behandeln lassen und kann nur die entstandenen Kosten einklagen und nicht etwa Kostenvorschuss verlangen.