Aus- und Einbaukosten bei mangelhafter Kaufvertragserfüllung

01.11.2012

Nach der gesetzlichen Regelung kann der Käufer einer Sache, wenn diese ihm lediglich mangelhaft geliefert wird, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Probleme taten sich in der Rechtsprechung jedoch auf, wenn die gekauften Gegenstände bereits verbaut worden sind, bevor der Mangel aufgefallen war. Typisches Beispiel hierfür sind die fehlerhaften Fliesen oder das fehlerhafte Parkett, das bereits verlegt wurde. Insofern stellt sich die Frage, ob der Käufer nicht nur die Nachlieferung der mangelfreien Sache, sondern auch die Aus- bzw. Einbaukosten vom Verkäufer verlangen kann. Derartige Kostenerstattungsansprüche wurden von der Rechtsprechung jedoch regelmäßig mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Verkäufer sich nicht zum Ein- bzw. Ausbau der Sachen verpflichtet habe und dementsprechend auch nicht die Kosten hierfür tragen müsse.

Nach der gesetzlichen Regelung kann der Käufer einer Sache, wenn diese ihm lediglich mangelhaft geliefert wird, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Probleme taten sich in der Rechtsprechung jedoch auf, wenn die gekauften Gegenstände bereits verbaut worden sind, bevor der Mangel aufgefallen war. Typisches Beispiel hierfür sind die fehlerhaften Fliesen oder das fehlerhafte Parkett, das bereits verlegt wurde. Insofern stellt sich die Frage, ob der Käufer nicht nur die Nachlieferung der mangelfreien Sache, sondern auch die Aus- bzw. Einbaukosten vom Verkäufer verlangen kann. Derartige Kostenerstattungsansprüche wurden von der Rechtsprechung jedoch regelmäßig mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Verkäufer sich nicht zum Ein- bzw. Ausbau der Sachen verpflichtet habe und dementsprechend auch nicht die Kosten hierfür tragen müsse.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Az. C-65/9 und C-87/09) sind die einschlägigen Richtlinien des Europäischen Parlaments jedoch dahingehend auszulegen, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Ausbau vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Gut in diese wieder einzubauen bzw. die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Verbraucher gutgläubig zuvor den Kaufgegenstand eingebaut hat. Dementsprechend wurden durch die Rechtsprechung des EuGH nunmehr die Rechte des Verbrauchers im Rahmen der Nacherfüllung ganz erheblich gestärkt.

Zurück