Beweislast für die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen liegt beim privaten Unfallversicherer

05.03.2013

In Unfallversicherungsverträgen wird häufig vereinbart, dass der Anspruch auf die Leistung entfällt oder sich mindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch einen Unfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen zu mindestens 25% mitgewirkt haben. Nach Unfällen ist dann oft streitig, ob es zu einer entsprechenden oder gar noch höheren Mitwirkung von Krankenheiten oder Gebrechen des Versicherungsnehmers gekommen ist.

In Unfallversicherungsverträgen wird häufig vereinbart, dass der Anspruch auf die Leistung entfällt oder sich mindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch einen Unfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen zu mindestens 25% mitgewirkt haben. Nach Unfällen ist dann oft streitig, ob es zu einer entsprechenden oder gar noch höheren Mitwirkung von Krankenheiten oder Gebrechen des Versicherungsnehmers gekommen ist.

Aufgrund einer anderslautenden Entscheidung der Vorinstanz sah sich der Bundesgerichtshof veranlaßt, darauf hinzuweisen, dass der Unfallversicherer zunächst im Wege des Strengbeweises zu belegen hat, dass überhaupt unfallunabhängige Faktoren mitgewirkt haben und darüberhinaus auch, dass dieser Mitwirkungsanteil mindestens 25% beträgt. Bleibt allerdings unklar, ob der Anteil der Mitwirkung 25% oder mehr beträgt, so kommt eine Leistungskürzung nicht in Betracht (BGH vom 23.11.2011, Az: IV ZR 70/11). Erst wenn vom Unfallversicherer dieser Nachweis erbracht ist, obliegt es der freien tatrichterlichen Würdigung, die Höhe des anzurechnenden Mitwirkungsanteils (ohne Strengbeweis) zu schätzen.

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