Bußgeld bei Vergessen eines Verkehrszeichens?

05.03.2013

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 SSR S 214/11) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Beschuldigte auch noch mit einem Bußgeld belangt werden kann, wenn er gegen ein geschwindigkeitbegrenzendes Verkehrszeichen verstoßen hat, welches er vor der Unterbrechung seiner Fahrt wahrgenommen, jedoch nach Fortführung dieser wieder vergessen hatte. Der Beschuldigte dieses Verfahrens nahm zunächst ein die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkendes Verkehrszeichen wahr und fuhr von der Straße auf einen Parkplatz eines Schwimmbades ab, in dem er eine gewisse Zeit verbrachte. Nachdem er dann den Parkplatz verließ, wurde er bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt. Der Beschuldigte versuchte sich damit zu verteidigen, dass er das vor dem Parkplatz befindliche Verkehrszeichen schon wieder vergessen hatte und nach der Abfahrt vom Parkplatz auch kein weiteres Verkehrszeichen gestanden habe.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 SSR S 214/11) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Beschuldigte auch noch mit einem Bußgeld belangt werden kann, wenn er gegen ein geschwindigkeitbegrenzendes Verkehrszeichen verstoßen hat, welches er vor der Unterbrechung seiner Fahrt wahrgenommen, jedoch nach Fortführung dieser wieder vergessen hatte. Der Beschuldigte dieses Verfahrens nahm zunächst ein die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkendes Verkehrszeichen wahr und fuhr von der Straße auf einen Parkplatz eines Schwimmbades ab, in dem er eine gewisse Zeit verbrachte. Nachdem er dann den Parkplatz verließ, wurde er bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt. Der Beschuldigte versuchte sich damit zu verteidigen, dass er das vor dem Parkplatz befindliche Verkehrszeichen schon wieder vergessen hatte und nach der Abfahrt vom Parkplatz auch kein weiteres Verkehrszeichen gestanden habe.

Das Gericht folgte diesem Einwand gleichwohl nicht. Nach Auffassung des OLG Oldenburg lag hier trotz des zwischenzeitlichen Auffahrens auf den Parkplatz des Hallenbades eine einheitliche Fahrt vor, weshalb der Beschuldigte bußgeldrechtlich zu belangen sei, da das vorherige Verkehrszeichen seine Gültigkeit fortbehalte. Andere gerichtliche Entscheidungen, die dem jeweiligen Betroffenen keinen Tatvorwurf gemacht haben, wenn dieser ein "in jüngster Vergangenheit gesehenes" Verkehrszeichen vergessen habe, seien nicht vergleichbar, da sich der Beschuldigte auf einer einheitlichen Fahrt befunden habe. Da aus dem Urteil des Landgerichtes Oldenburg jedoch ersichtlich wird, dass jede Angelegenheit eine Entscheidung des Einzelfalls ist, empfiehlt sich für einen Betroffenen in vergleichbaren Fällen bereits frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung.

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