Das neue Patientenrecht

02.04.2013

Die Bundesregierung hat einen neuen Gesetzentwurf zur Regelung der Rechte von Patienten vorgelegt.

Das Gesetz dient dazu, die über eine Vielzahl von Rechtsbereichen verstreuten Regelungen nun im BGB in den §§ 630 a bis 630 h zusammenzufassen.

Die Bundesregierung hat einen neuen Gesetzentwurf zur Regelung der Rechte von Patienten vorgelegt.

Das Gesetz dient dazu, die über eine Vielzahl von Rechtsbereichen verstreuten Regelungen nun im BGB in den §§ 630 a bis 630 h zusammenzufassen. Es handelt sich hierbei um folgende Vorschriften:

§ 630 a BGB regelt die Figur des Behandlungsvertrages. Es wird beschrieben, dass bei einem solchen Vertrage dem Patienten eine medizinische Leistung zugesagt ist, die der Arzt versprochen hat gegen Gewährung von Vergütung.

In § 630 b BGB ist nun geregelt, dass es sich bei einem Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt und nicht etwa um einen Werkvertrag, bei dem ein Erfolg geschuldet wird. Dies kann beim Behandlungsvertrag nicht zugesagt werden.

In § 630 c BGB wird geregelt, dass der Patient in verständlicher Form vor Beginn der Behandlung über den Verlauf der Behandlung zu informieren ist. Hierbei wird auch ausgesprochen, dass er ungefragt zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren auf Umstände hingewiesen werden muss.

In § 630 d BGB regelt nun, dass es zur Durchführung der medizinischen Maßnahme entweder der Einwilligung des Patienten bedarf oder einer Handlung nach seinem mutmaßlichen Willen bedarf.

§ 630 e BGB regelt den Inhalt der Aufklärungspflichten durch den Arzt. Dieser muss über die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten der Behandlung aufklären.

§ 630 f und g BGB regeln zum einen, dass eine Patientenakte geführt werden muss und dass der Patient ein Recht auf Einsichtnahme in diese Akte hat.

§ 630 h BGB regelt die Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Insbesondere wird in Absatz 5 dieser Vorschrift nunmehr geregelt, wann eine Beweislastumkehr stattfindet, nämlich dann, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der geeignet ist, eine Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit herbeizuführen. Dann wird nämlich vermutet, dass alle Folgen von diesem Fehler stammen.

Die nun gefundenen Regelungen wirken auf den ersten Blick recht kompliziert, was aber in der Eigenart der geregelten Materie liegt. Es ist aber zu hoffen, dass die eindeutige gesetzliche Regelung sowohl Patienten als auch Behandlern eine einfachere Handhabung gewährt.

Wann das Gesetz letztendlich in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt.

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