Eigenbedarfskündigung des Vermieters zur rein beruflichen Nutzung

02.10.2012

Der Vermieter kann eine Wohnung nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat ( § 573 I 1 BGB).

Der Bundesgerichthof (BGH) hat nun entschieden, dass auch die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse darstellen kann. Der Vermieter hatte im Streitfall die Kündigung damit begründet, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei in die vermietete Wohnung zu verlegen. Hinzu kam, dass sich die selbstgenutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befanden.

Der Vermieter kann eine Wohnung nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat ( § 573 I 1 BGB).

Der Bundesgerichthof (BGH) hat nun entschieden, dass auch die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse darstellen kann. Der Vermieter hatte im Streitfall die Kündigung damit begründet, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei in die vermietete Wohnung zu verlegen. Hinzu kam, dass sich die selbstgenutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befanden.

Der BGH begründet dies damit, dass aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit das Interesse des Vermieters nicht geringer zu bewerten sei, als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

In Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung ist die Eigenbedarfskündigung aus Berufsbedarf nicht mehr daran geknüpft, dass die Wohnung auch zu Wohnzwecken des Vermieters genutzt werden soll. (BGH- Urteil v. 26.09.12 – VIII ZR 330 /11)

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