Gericht kann persönliches Erscheinen des Betroffenen zum Verhandlungstermin nicht erzwingen

02.01.2013

Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid über 80 € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten. Er legte Einspruch ein und beantragte durch seinen Verteidiger Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Dieser gab an, dass der Betroffene die auf dem Beweisfoto abgebildete Person sei und erklärte gleichzeitig, dass der Betroffene sich im Termin zur Sache nicht äußern werde.

Das Gericht lehnte den Entbindungsantrag mit der Begründung ab, dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhaltes auch dann notwendig sei, wenn das Gericht dem Betroffenen die Möglichkeit geben wolle, doch noch Angaben zur Sache zu machen.

Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid über 80 € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten. Er legte Einspruch ein und beantragte durch seinen Verteidiger Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Dieser gab an, dass der Betroffene die auf dem Beweisfoto abgebildete Person sei und erklärte gleichzeitig, dass der Betroffene sich im Termin zur Sache nicht äußern werde.

Das Gericht lehnte den Entbindungsantrag mit der Begründung ab, dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhaltes auch dann notwendig sei, wenn das Gericht dem Betroffenen die Möglichkeit geben wolle, doch noch Angaben zur Sache zu machen.

Dieser bei Amtsgerichten leider weit verbreiteten rechtswidrigen Praxis schob nunmehr auch das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 10.03.2011, 3 Ws (B) 78/11 einen Riegel vor.

Der Betroffene musste laut Kammergericht von der Anwesenheitspflicht entbunden werden. Die Erklärung des Betroffenen, er werde sich nicht weiter äußern, könne nicht mit der nur vagen Hoffnung unterlaufen werden, der zum Schweigen entschlossene Betroffene könne bei Anwesenheit in der Hauptverhandlung doch noch anderen Sinnes werden.

Die Entscheidung des Kammergerichtes ist gerade für die Fälle wichtig, wo der Betroffene weit entfernt vom Gerichtsort wohnt und deshalb nicht persönlich zum Gerichtstermin anreisen will. Manche Amtsgerichte wollen diese Situation des Betroffenen ausnutzen und diesen über die angeordnete Anwesenheitspflicht zu einer Einspruchsrücknahme bewegen.

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