Haftung für Sturz des Patienten

02.05.2012

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass bei einem Sturz einer hoch betagten, aber körperlich und geistig rüstigen, pflegebedürftigen Patientin bei dem Versuch, das Bett zu verlassen, die Pflegekräfte nicht haften. Unstreitig war hier die Patientin zwar 86 Jahre alt aber geistig fit und nicht dement. Bereits 13 Tage vor dem Sturz kam es täglich zu Behandlungsmaßnahmen im Pflegebett, zu deren Zweck das Pflegebett hoch gefahren und nach Abschluss der Behandlung wieder herunter gefahren wurde. Am 23.11.2006 vergaß die Pflegekraft, das Bett herunter zu stellen. Die Patientin stürzte beim Versuch, das Bett zu verlassen.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass bei einem Sturz einer hoch betagten, aber körperlich und geistig rüstigen, pflegebedürftigen Patientin bei dem Versuch, das Bett zu verlassen, die Pflegekräfte nicht haften. Unstreitig war hier die Patientin zwar 86 Jahre alt aber geistig fit und nicht dement. Bereits 13 Tage vor dem Sturz kam es täglich zu Behandlungsmaßnahmen im Pflegebett, zu deren Zweck das Pflegebett hoch gefahren und nach Abschluss der Behandlung wieder herunter gefahren wurde. Am 23.11.2006 vergaß die Pflegekraft, das Bett herunter zu stellen. Die Patientin stürzte beim Versuch, das Bett zu verlassen.

Das OLG war der Auffassung, dass die Patientin vollständig allein Schuld an diesem Sturz ist, da sie durch die 13 Tage vorher mitbekommen habe, dass zur Durchführung der üblichen Pflegemaßnahmen das Bett immer wieder hoch gefahren und anschließend herab gefahren wird. Dieser Umstand konnte ihr trotz ihres Alters nicht verschlossen bleiben. Selbst wenn sie in ihrer Sehfähigkeit behindert sei, da dies durch andere Sinne hinreichend wahrnehmbar ist. Folglich hätte die Patientin bemerken müssen, dass das Bett noch hoch gefahren ist und daraus den Schluss ziehen müssen, allein nicht aufstehen zu können.

Zumindest aber hätte sie ihre Tochter zu Hilfe rufen müssen, die sich zur Mittagszeit im Zusammenhang mit dem Aufstehvorgang in der Wohnung befunden hatte, was ebenfalls unstreitig nicht geschehen war.

Eine eventuelle Haftung der Pflegekraft tritt daher vollständig hinter das Eigenverschulden der Patientin zurück.

(veröffentlicht in MedR 2011, Blatt 438, 439)

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