Kein Fahrverbot nach Geschwindigkeitsmessung unter Verstoß gegen Richtlinie

04.12.2012

Ein Betroffener fuhr innerorts mit 82 km/h statt der erlaubten 50 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt 98 m vor dem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebenden Ortsschild. Das Amtsgericht urteilt dafür 200 € Bussgeld und ein einmonatiges Fahrverbot aus. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und rügte, dass die Messung unter Verstoß gegen die Richtlinien des Innenministeriums des Landes Baden-Würtemberg erfolgt sei.

Ein Betroffener fuhr innerorts mit 82 km/h statt der erlaubten 50 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt 98 m vor dem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebenden Ortsschild. Das Amtsgericht urteilt dafür 200 € Bussgeld und ein einmonatiges Fahrverbot aus.

Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und rügte, dass die Messung unter Verstoß gegen die Richtlinien des Innenministeriums des Landes Baden-Würtemberg erfolgt sei. Dort ist bestimmt, dass Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich so anzulegen sind, dass sie von Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 150 m entfernt sind.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 03.02.2011 - 2 Ss 8/11) hob die Verurteilung zum Fahrverbot auf, da die Messung den klar benannten Grundsätzen der Richtlinie nicht entsprochen habe. Diese sichern jedoch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind. Ein Unterschreiten der festgelegten Mindestabstände komme nur in begründeten Ausnahmefällen (insbesondere bei Gefahrenstellen) in Betracht. Da das Amtsgericht hierzu allerdings keine Feststellungen getroffen habe, verwies das Oberlandesgericht die Sache dorthin zurück. Auch im Land Brandenburg regelt der Erlaß des Ministeriums des Innern IV/41.3-452-40, dort Anlage 1, dass Geschwindigkeitsmessungen in der Regel mindestens 150 m vom Beginn bzw. Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung entfernt zu erfolgen haben.

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