Gesetzlicher Mindestlohn Taxipreise steigen

12.07.2016

Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2016 (Az. 5 AZR 716/15) die seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns streitige Frage, ob auch Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € zu vergüten sind, entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2016 (Az. 5 AZR 716/15) die seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns streitige Frage, ob auch Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € zu vergüten sind, entschieden. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist und zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit die Bereitschaftszeit gehört. Daher sind auch die Wartezeiten, die Taxifahrer in Erwartung weiterer Fahrgäste in ihren Taxis sitzen, Arbeitszeit, die mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Übliche vertragliche und tarifvertragliche Regelungen, wonach Bereitschaftszeiten meist nur mit einem Viertel des normalen Stundenlohns vergütet werden, werden überlagert durch die Mindestlohnregelung.

Die der Gebührenordnung für das Taxigewerbe in Cottbus zugrunde liegende Kalkulation berücksichtigt dies offenbar nicht, da der Vorsitzende der Tarifkommission der Cottbuser Taxiunternehmer im Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Cottbus (Az. 3 Ca 36/16) die Auffassung vertrat, dass für Bereitschaftszeiten kein Mindestlohn zu zahlen sei. Zur Aufrechterhaltung des Taxigewerbes wird nun unverzüglich eine neue Gebührenordnung durch die Stadtverwaltung Cottbus zu erarbeiten und durch die Stadtverordneten zu beschließen sein. Taxifahrer haben ungeachtet der nur künftigen Preissteigerungen einen Rechtsanspruch darauf, dass sie ihre Bereitschaftszeiten rückwirkend auch zum 01.01.2015 mit dem Mindestlohn von 8,50 € bezahlt bekommen.

- RA Volker Thummerer -

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