"Nur" Störerhaftung bei Internettauschbörsen

02.10.2012

Mit Urteil vom 12.05.10, Az: I ZR 121/08 hatte der BGH erstmals zur Frage der Haftung bei der Nutzung von Internettauschbörsen Stellung genommen. Während der BGH von einer täterschaftlichen Haftung bei der Zurverfügungstellung von eBay-Mitgliedsname und Passwort an Dritte ausging (BGH, Urteil vom 11.03.09, Az: I ZR 114/06), sah er für die unberechtigte Nutzung eines WLAN-Netzes zur Teilnahme an einer Internettauschbörse nur die Haftung als Störer gegeben.

Mit Urteil vom 12.05.10, Az: I ZR 121/08 hatte der BGH erstmals zur Frage der Haftung bei der Nutzung von Internettauschbörsen Stellung genommen. Während der BGH von einer täterschaftlichen Haftung bei der Zurverfügungstellung von eBay-Mitgliedsname und Passwort an Dritte ausging (BGH, Urteil vom 11.03.09, Az: I ZR 114/06), sah er für die unberechtigte Nutzung eines WLAN-Netzes zur Teilnahme an einer Internettauschbörse nur die Haftung als Störer gegeben.

Damit dürfte die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.05.2009, Az: 12 O 134/09)überholt sein. Dies hat zur Folge, dass kein Schadenersatz gefordert werden kann, da weder fahrlässiges noch vorsätzliches Handeln nachweisbar war. Außerdem wies der BGH darauf hin, dass für Fälle ab 09/2008 die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 100 € beschränkt sind.

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