Private Krankenversicherung - Erschleichen von erheblichen Leistungen durch Vorlage fingierter Rechnungen rechtfertigt fristlose Kündigung

02.04.2013

Gemäß § 206 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist zum Schutz des Versicherungsnehmers grundsätzlich jede Kündigung des privaten Krankenversicherers ausgeschlossen. Allerdings gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 23.11.2011, Az: 5 U 141/11, soll eine außerordentliche Kündigung des Versicherers zulässig sein, wenn dem Versicherer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Gemäß § 206 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist zum Schutz des Versicherungsnehmers grundsätzlich jede Kündigung des privaten Krankenversicherers ausgeschlossen. Allerdings gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 23.11.2011, Az: 5 U 141/11, soll eine außerordentliche Kündigung des Versicherers zulässig sein, wenn dem Versicherer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Besonders für die private Krankenversicherung sei mit Blick auf ihre soziale Funktion anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung erst dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz unterordnet. Ein solches Verhalten hat das OLG Oldenburg darin gesehen, dass ein Versicherungsnehmer durch Vorlage fingierter Rechnungen über Jahre erhebliche Versicherungsleistungen in Höhe von ca. 150.000 € erschleicht.

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