Schmerzensgeld bei Geburtsschaden

04.02.2013

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einer Entscheidung vom 10.12.2010 über die Höhe eines Schmerzensgeldes infolge des Erleidens eines Geburtsschadens den vom Landgericht Magdeburg zugestandenen Satz um weitere 50.000,00 EUR auf 400.000,00 EUR erhöht, da die im Fall vorliegende Schädigung auch zu einer Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten führte und somit einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss, da der Betroffene die Einbuße seiner Persönlichkeit bzw. den Wegfall einer Basis für eine Entfaltung durch den Verlust von Empfindungs-und Wahrnehmungsfähigkeiten erlitt.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einer Entscheidung vom 10.12.2010 über die Höhe eines Schmerzensgeldes infolge des Erleidens eines Geburtsschadens den vom Landgericht Magdeburg zugestandenen Satz um weitere 50.000,00 EUR auf 400.000,00 EUR erhöht, da die im Fall vorliegende Schädigung auch zu einer Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten führte und somit einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss, da der Betroffene die Einbuße seiner Persönlichkeit bzw. den Wegfall einer Basis für eine Entfaltung durch den Verlust von Empfindungs-und Wahrnehmungsfähigkeiten erlitt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht eine Geldentschädigung nach freiem Ermessen angemessen zu bilden. Dabei soll das Schmerzensgeld immer auf Seiten des Verletzten das Ausmaß und die Schwere der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigung sowie die Art und die Heftigkeit des hierdurch bedingten Leidens und Schmerzempfindens enthalten.

Hier kam nun hinzu, dass der Betroffene, ein zwischenzeitlich 11-jähriger Junge, durch eine bei der Geburt erlittene Sauerstoffunterversorgung ein Hirnödem (Luftansammlung im Hirn) erlitt. Dies führte dazu, dass das 11-jährige Kind die intellektuelle Entwicklung eines 2-Jährigen hatte, teilweise unter epileptischen Anfällen litt und aber auch körperliche Schäden, wie die Verkrümmung der Wirbelsäule, welches zum Tragen einer Korsage zwang, erdulden musste. Selbständig konnte das Kind nur in einer maßgefertigten Sitzschale im Rollstuhl sitzen, auf welchen er Zeit seines Lebens angewiesen ist.

Das Oberlandesgericht hat insofern durch Beschluss entschieden, dass bei Würdigung eben dieser sämtlichen vorgetragenen Umstände, insbesondere auch der Berücksichtigung der fast vollständig fehlenden Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit die Erhöhung eines Schmerzensgeldes auf einen Betrag in Höhe von 400.000,00 EUR angemessen ist.

(veröffentlicht in MedR 2012, Seite 129 ff.)

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