Unfallschadenregulierung

31.07.2012

Die Kosten eines vom Unfallgeschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Höhe des Fahrzeugschadens hat der - auch nur teilweise - für den Schaden verantwortliche Schädiger nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock (Urteil vom 18.03.2011, Az: 5 U 14/10) in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten seien - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. Insoweit finde keine Quotelung statt.

Die Kosten eines vom Unfallgeschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Höhe des Fahrzeugschadens hat der - auch nur teilweise - für den Schaden verantwortliche Schädiger nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock (Urteil vom 18.03.2011, Az: 5 U 14/10) in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten seien - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. Insoweit finde keine Quotelung statt.
br> Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Rostock könne der Sachverständige nur zur Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden. Der Geschädigte könne also die Sachverständigenkosten nicht von vorn herein nach einer materiell rechtlich gerechtfertigten Quote begrenzen.

Bisher wurden in der Regulierungspraxis die Sachverständigenkosten genauso behandelt wie die Kosten, die das beschädigte Fahrzeug betreffen, und entsprechend der Haftungsanteile gequotelt.

Ob sich weitere Oberlandesgerichte und insbesondere der Bundesgerichtshof dem OLG Rostock anschließen werden, bleibt einstweilen abzuwarten.

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