Urlaub verfällt bei Langzeiterkrankten nach 15 Monaten

03.09.2012

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Jahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im ganzen Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG , wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt und nicht über Jahre angesammelt wird.

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Jahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im ganzen Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG , wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt und nicht über Jahre angesammelt wird.

Diese Auslegung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - unter Berufung auf die KHS-Entscheidung des EUGH vom 22.11.11 vorgenommen. Nach der Veröffentlichung der EUGH-Entscheidung gab es unterschiedliche Rechtsauffassungen und divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, ob eine Auslegung des § 7 BUrlG in dieser Weise möglich ist oder ob nicht der Gesetzgeber die Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen neu regeln müsse und bis dahin die Urlaubsansprüche auch über Jahre angesammelt würden. Das BAG hat damit erfreulicherweise mit dieser Entscheidung zeitnah Rechtssicherheit für die Beteiligten geschaffen.

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