Verdacht auf Herzinfarkt = EKG?!

04.12.2012

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 13.09.2011 entschieden, dass ein von einem Arzt begangener einfacher Befunderhebungsfehler gleichwohl zur Umkehr der Beweislast führen kann, wenn die unterlassene Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem behandlungspflichtigen Ergebnis geführt hätte.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 13.09.2011 entschieden, dass ein von einem Arzt begangener einfacher Befunderhebungsfehler gleichwohl zur Umkehr der Beweislast führen kann, wenn die unterlassene Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem behandlungspflichtigen Ergebnis geführt hätte.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte, eine Notärztin, wurde am 11.11.2004 zum Kläger gerufen. Er litt nach eigenem Bekunden unter Herz- und Magenschmerzen. Außerdem wurde die Notärztin auch noch auf einen in der Familie vorher aufgetretenen Herzinfarkt hingewiesen. Die Notärztin verabreichte dem Kläger zwei Hub Nitrangin (Medikament zur Linderung von Infarktbeschwerden) und diagnostizierte ansonsten einen Verdacht auf einen Virusinfekt als auch eine vorliegende Angina pectoris (krampfartige Herzkranzgefäßverengung). Mehr veranlasste sie nicht.

Erst später, als die Ehefrau des Klägers diesen in ein Krankenhaus brachte, wurde bei einem EKG ein akuter Vorderwandinfarkt des Herzens festgestellt.

Das Berufungsgericht hat einen groben ärztlichen Behandlungsfehler verneint. Dies aber war falsch, da es in diesem Fall nahe gelegen hat, eine sofortige EKG-Untersuchung vorzunehmen. Bei dieser EKG-Untersuchung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit der erfolgte Infarkt aufgefallen und hätte entsprechend behandelt werden können.

Dies wiederum führt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ebenso wie ein grober Behandlungsfehler zur Umkehr der Beweislast, so dass der Arzt nun die Beweislast hat, dass selbst bei regelgerechter Behandlung die gleichen krankheitsbedingten Folgen eingetreten wären.

Dies führt regelmäßig zur Verurteilung des Arztes.

Die Entscheidung wurde veröffentlicht in der NJW, Seite 3441 des Jahrgangs 2011 und trägt das Aktenzeichen BGH VI ZR 144/10.

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