Verfahrenseinstellung bei fehlerhafter Anklageschrift

04.02.2013

Sofern die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einer Straftat einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, reicht sie eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht ein.

Diese Anklageschrift hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Zum einen soll sie den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf informieren (Informationsfunktion). Zum anderen bezeichnet sie in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand des späteren Hauptverfahrens (Umgrenzungsfunktion).

Sofern die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einer Straftat einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, reicht sie eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht ein.

Diese Anklageschrift hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Zum einen soll sie den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf informieren (Informationsfunktion). Zum anderen bezeichnet sie in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand des späteren Hauptverfahrens (Umgrenzungsfunktion).

Verstößt die Anklageschrift gegen diese Erfordernisse und wird sie wegen grober Lückenhaftigkeit ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht, so stellt dies einen schweren funktionellen Mangel dar. Die Anklageschrift ist in diesem Fall als unwirksam anzusehen und das Strafverfahrens wegen des Fehlens einer notwendigen Prozessvoraussetzung einzustellen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 1 St OLG Ss 240/11) hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass auch ein Urteil, welches auf einer derart fehlerhaften Anklageschrift beruht, keinen Bestand haben kann. Demgemäß hob das Oberlandesgericht Nürnberg ein zuvor ergangenes Urteil in dem ihm vorliegenden Verfahren auf und stellte das Strafverfahren wegen des Bestehens eines Verfahrenshindernisses ein, nachdem der Angeklagte gegen das Urteil der Vorinstanz Revision eingelegt hatte.

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