Aktuelle Entwicklungen im Filesharing

18.05.2017

Nach wie vor sind die für das Urheberrecht zuständigen Gerichte mit den Problemen des Filesharings, also dem Nutzen von Internettauschbörsen belastet. Weiterhin fallen die Auffassungen auseinander, was vom Anschlussinhaber vorzutragen ist, um die vom BGH erfundene tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass der Anschlussinhaber der Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

Nach wie vor sind die für das Urheberrecht zuständigen Gerichte mit den Problemen des Filesharings, also dem Nutzen von Internettauschbörsen belastet. Weiterhin fallen die Auffassungen auseinander, was vom Anschlussinhaber vorzutragen ist, um die vom BGH erfundene tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass der Anschlussinhaber der Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

So hat nun das Amtsgericht Bochum entschieden, dass es genügt, wenn dargelegt wird, welche weiteren Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen auch zu relevanten Zeit nutzen konnten. Ein weitergehende Nachforschungspflicht bestehen danach allerdings nicht. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, soweit nachzuforschen, dass dem Rechteinhaber ein Täter präsentiert werden kann. In diesem Zusammenhang entschied der BGH allerdings, dass der Name desjenigen zu nennen ist, der eine Datei in einer Tauschbörse angeboten hat, wenn im Prozess erklärt wurde, dass man wisse wer die Rechtsverletzung begangen hat, dies aber nicht sagen möchte. In diesem Fall sei der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nicht gerecht geworden und wurde zur Zahlung verurteilt.

Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass die Verwendung der werksseitig zum Router gelieferten Passwortes genügt, um von einer ausreichenden Absicherung des WLAN-Zugangs auszugehen.

RA Scharmach

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