Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall

17.08.2017

Der Geschädigte eines Unfallgeschehens kann vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung für die angemessene Reparaturdauer seines Fahrzeuges die ortsüblichen und angemessenen Mietwagenkosten erstattet verlangen.

Der Geschädigte eines Unfallgeschehens kann vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung für die angemessene Reparaturdauer seines Fahrzeuges die ortsüblichen und angemessenen Mietwagenkosten erstattet verlangen. Nimmt der Geschädigte für die Zeitdauer der Reparatur einen Mietwagen nicht in Anspruch, so kann er anstatt dessen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Der Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte während der Wiederherstellungszeit seines Fahrzeuges dieses benutzen wollte (Nutzungswille) und zur Nutzung in der Lage war (hypothetische Nutzungsmöglichkeit). Nach der Rechtsprechung wird durch die durchgeführte Reparatur der Nutzungswille und die hypohetische Nutzungsmöglichkeit indiziert.

Das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 4 U 33/16) hatte sich nunmehr jedoch mit der Frage zu befassen, ob der Anspruch des Geschädigten auf die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung entfällt, wenn diesem von Dritten, insbesondere Familienmitgliedern, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn ein Dritter dem Geschädigten unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug überlässt. Der Anspruch auf die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung wurde daher vom Saarländischen Oberlandesgericht auch für diesen Fall bejaht.

Die vorgenannte Entscheidung zeigt, dass bei der Regulierung eines Unfallereignisses viele Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Unfallgeschehen. Dies gilt erst recht, da die insoweit entstehenden Anwaltskosten ebenso von dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind.

- Rechtsanwalt Peters -

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