Aufhebung eines Bußgeldurteils bei einem schlechten Messfoto

30.11.2016

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: (2 B) 53 Ss - OWi 664/15 (6/16)) hatte sich aufgrund einer Rechtsbeschwerde des Unterzeichners mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Wiedererkennbarkeit einer Fahrzeugführerin mit dem Messfoto zu stellen sind.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: (2 B) 53 Ss - OWi 664/15 (6/16)) hatte sich aufgrund einer Rechtsbeschwerde des Unterzeichners mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Wiedererkennbarkeit einer Fahrzeugführerin mit dem Messfoto zu stellen sind. Das Amtsgericht Cottbus hatte die Betroffene erstinstanzlich wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße sowie zu einem Fahrverbot verurteilt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zunächst klargestellt, dass die Feststellung, ob eine auf einem Messfoto abgebildete Person mit der Betroffenen identisch ist, prinzipiell durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann. Das Oberlandesgericht hat jedoch ebenso klargestellt, dass die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung dort ihre Grenze findet, wo sie gegen Denkgesetze verstößt oder auf der Hand liegende Umstände außer Acht lässt. Hierbei kann nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts das Rechtsbeschwerdegericht gegebenenfalls aus eigener Anschauung prüfen, ob sich das Messfoto überhaupt zur Identifizierung eignet. Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation der Betroffenen, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Das OLG stellt klar, dass hierbei umso höhere Anforderungen an die Begründung eines Urteils zu stellen sind, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes wies das gegenständliche Messfoto jedoch nur eine sehr schlechte Qualität auf, weil dies sehr unscharf und kontrastarm war. In Anbetracht dessen hob das Brandenburgische Oberlandesgericht die erstinstanzliche Verurteilung der Betroffenen durch das Amtsgericht Cottbus auf.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg wird ersichtlich, dass jede Ordnungswidrigkeit als Einzelfall zu behandeln ist. Es empfiehlt sich daher in vergleichbaren Fällen frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um sich gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu wehren.

- RA Endler -

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