Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven bezogen auf seinen Lebensversicherungsvertrag

02.05.2013

Nach einem Urteil des Landgerichtes Dortmund vom 27.10.2011, Az. 2 O 479/09, steht dem Versicherungsnehmer einer ablaufenden Kapitallebensversicherung gegen seinen Versicherer ein Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven (stille Reserven) zu. Denn nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu beteiligen, sofern eine Überschussbeteiligung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen ist.

Nach einem Urteil des Landgerichtes Dortmund vom 27.10.2011, Az. 2 O 479/09, steht dem Versicherungsnehmer einer ablaufenden Kapitallebensversicherung gegen seinen Versicherer ein Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven (stille Reserven) zu. Denn nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu beteiligen, sofern eine Überschussbeteiligung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Damit der Versicherungsnehmer selbst seine Individualinteressen gegenüber dem Versicherer durchsetzen kann, steht dem einzelnen Versicherten zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ein Auskunftsanspruch zu, mit dem er einen etwaigen weiteren Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven vorbereiten kann.

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