BAföG-Leistungen gehen Unterhalt vor

01.06.2015

Eltern sind Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes,welches sich in Ausbildung oder Studium befindet, richtet sich dabei gegen beide Elternteile.

Eltern sind Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes,welches sich in Ausbildung oder Studium befindet, richtet sich dabei gegen beide Elternteile. Die Eltern können jedoch die Zahlung u.a. dann verweigern, wenn das Kind nicht bedürftig ist, also selbst über genügend Einkommen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu decken.

Zu den Einkünften des Kindes werden grundsätzlich Leistungen nach dem BAföG gerechnet. Der Antrag ist in jedem Fall zu stellen, solange er nicht offensichtlich völlig aussichtslos ist. Beide Elternteile sind hierbei zur Mitwirkung verpflichtet und müssen die notwendigen Auskünfte erteilen und belegen. Die Mitwirkung ist auch im Interesse des jeweiligen Elternteils, denn die Inanspruchnahme von Bafög-Leistungen, auch wenn diese (nur) zum Teil als Zuschuss und zum Teil als Darlehen gewährt werden, ist dem Kind regelmäßig zuzumuten.

Wird BAföG gewährt, sinkt die Zahllast der Eltern. Unterlässt das Kind die Antragstellung bewusst obwohl es Leistungen beziehen könnte, werden ihm diese Einkünfte „fiktiv" zugerechnet und die Zahllast der Eltern vermindert sich ebenfalls.

Nach gefestigter Rechtsprechung wird berücksichtigt, dass mit der darlehensweisen Gewährung von BaföG-Leistungen eine Rückzahlungspflicht verbunden ist, während Unterhalt dem Kind endgültig zufließt. Jedoch sind die Darlehensbedingungen sehr günstig, da die Rückzahlung u.a. nicht sofort nach dem Studienabschluss einsetzt, in der Höhe begrenzt ist und ggf. gestundet oder erlassen werden kann. Der Wunsch eines Kindes,den Start ins Berufsleben nicht durch den Kredit für die Kosten der Ausbildung belastet anzutreten, ist dabei nachvollziehbar, im Ergebnis jedoch nachrangig zu den Interessen der Eltern.

Einem Elternteil kann daher nur empfohlen werden, bei der Beantragung von BAföG-Leistungen des Kindes mitzuwirken und im Falle der Inanspruchnahme zum Unterhalt zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein eigenständiger BAföG-Anspruch des Kindes besteht. Dem Unterhaltsbedürftigen ist in jedem Fall zu empfehlen, einen BaföG-Antrag zu stellen bevor Zahlungen von einem Elternteil verlangt werden.

RA Malte Dürlich

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