Bezugsrechte aus Versicherungsverträgen bei Trennung, Scheidung oder Tod

22.11.2019

Im Regelfall wollen sich Familienmitglieder bei Abschluss von Versicherungspolicen für den „Fall des Falles" absichern. Entsprechende Erklärungen bei Vertragsschluss sind auch bei späterer Veränderung der persönlichen Verhältnisse bindend.

Vielfach werden in Policen ohne konkrete Namensnennung Bezugsrechte zu Gunsten Ehegatten oder der „Erben" eingeräumt. Fehlt es an einer konkreten namentlichen Benennung kann bei nachfolgender Veränderung der Umstände wie Trennung, Scheidung oder Wiederverheiratung unklar sein, wer gemeint ist. Die Erklärung ist demnach auszulegen. Die Rechtsprechung stellt dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. „spätere Umstände sind ... grundsätzlich unerheblich" (BGH, Urteil v. 22.07.2015 - IV ZR 437/14). Somit profitiert grundsätzlich nicht die zweite Ehefrau sondern die Person, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war - unabhängig davon, ob die Ehe noch besteht oder nicht. Die Benennung des Ehepartners oder „jetzigen Ehepartners" als bezugsberechtigter Person führt zu keinem anderen Ergebnis (OLG Hamm, Urt. v.16.11.2017 - 6 U 58/17; BAG, Urt. v. 21.02.2017 - 3 AZR 297/15). Klarheit schafft nur die namentliche Benennung der begünstigten Person.

Wer diese Person ist, kann bei widerruflicher Benennung, durch den Versicherungsnehmer geändert werden. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers können dessen Erben jedoch bei schnellem Handeln verhindern, dass die zuletzt benannte bezugsberechtigte Person die Versicherungssumme erhält: In der Benennung der bezugsberechtigten Person liegt eine Schenkung, verbunden mit dem Auftrag an die Versicherungsgesellschaft bei Eintritt des Versicherungsfalls der bezugsberechtigten Person ein Angebot auf Annahme dieser Schenkung zu unterbreiten. Zwar wird das Bezugsrecht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (= dem Tod des Versicherungsnehmers) unwiderruflich, jedoch kann der Erbe den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebotes widerrufen. Dies ist jedoch nur möglich, solange die Versicherungsgesellschaft untätig war, also nicht mehr, sobald die bezugsberechtigte Person angeschrieben und über die Versicherungsleistung informiert worden ist oder wenn die Versicherungssumme ausgezahlt worden ist (BGH, Urt. v. 21.05.2008 - IV zR 238/06). Dieser Wille zum Widerruf muss deutlich zum Ausdruck kommen, die kommentarlose Übersendung einer vom Versicherungsnehmer zu Lebzeiten erstellten Änderung der Bezugsberechtigung durch den Erben - ist nicht ausreichend (OLG Dresden, Beschl. v. 11.01.2018 - 4 U 1013/17).

 

RA Dürlich

 

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