Bußgeldverfahren: Kein Verweis auf den Abstandspiloten

05.08.2019

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az: 3 Ss OWi 1480/18) hatte sich mit der Problematik zu befassen, ob sich bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes der Betroffene auf eine Fehlfunktion des im Fahrerassistenz-Paketes verbauten Abstandspiloten beziehen kann.

Das in der ersten Instanz zuständige Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 240,00 und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene hatte nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf einer Autobahn bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 132 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 14 Metern gelassen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Betroffene zu seiner Verteidigung aufgeführt, dass er auf dem in seinem Fahrzeug verbauten Abstandspiloten "vertraut" habe.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit seiner Entscheidung jedoch klar gestellt, dass ein Verweis auf den Abstandspiloten nicht möglich ist, weil der Betroffene die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Vertrauen auf einen Abstandspiloten nicht mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers zu vereinbaren. Ein sogenanntes "Augenblicksversagen" konnte das Gericht eben so nicht feststellen. Das Oberlandesgericht Bamberg sah daher keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden von dem Regelfahrverbot abzusehen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil wurde daher verworfen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zeigt jedoch, dass jede Ordnungswidrigkeit als Einzelfall zu behandeln ist. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich die frühzeitige Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um sich gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu wehren.

 

RA Endler

 

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