Bußgeldverfahren: Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung

02.08.2018

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 2 RBs140/16) hatte sich mit der Problematik zu befassen, wann das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung anzunehmen ist. Der Betroffene des gegenständlichen Verfahrens befuhr eine Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h.

Vor der Messstelle befand sich ein Verbotszeichen, mit welchem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h angeordnet worden war. Dieses Verbotszeichen war mit dem Gefahrzeichen 103, das auf eine Rechtskurve hingewiesen hat, verbunden. Da die Geschwindkeitsmessung jedoch erst nach dem Ende der Rechtskurve vorgenommen worden war, stellte sich die Frage, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung ohne besondere Kennzeichnung aufgehoben war und die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 80km/h nicht mehr galt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) kombiniert war, es sich um eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung handelt, deren Ende sich nach Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO richtet. Nach dieser Regelung wird das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die gezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Da das Gefahrzeichen eine Kurve betraf, bestand die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve nach Auffassung der Richternicht mehr. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung endet somit mit dieser Gefahr.

Hierbei hat das OLG ergänzend zum Ausdruck gebracht, dass die Weitergeltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auch nicht aus anderen Gründen, welche nicht mit dem Gefahrzeichen angezeigt wurden, hergeleitet werden kann. Das in der ersten Instanz mit der Angelegenheit befasste Amtsgericht hatte eine Weitergeltung der Geschwindigkeitsbegrenzung noch damit begründet, dass im weiteren Verlauf der Strecke es häufig zu einer Staubildung kommt, weil sich die drei Fahrstreifen auf zwei Fahrstreifen verengen. Das OLG hat jedoch klargestellt, dass eine Staugefahr oder eine Fahrstreifenreduzierung nicht zusammen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h angezeigt worden war, weshalb aus diesen Gründen ein Fortgelten der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht hergeleitet werden kann.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt jedoch, dass jede Ordnungswidrigkeit als Einzelfall zu behandeln ist. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um sich gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit und deren Folge zu wehren.

 

RA Endler

 

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