Darlehensgebühr der Bausparkassen unzulässig - BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher

30.11.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) einer Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben, welche die Bausparkasse Schwäbisch Hall wegen einer Vertragsklausel verklagte, wonach eine Gebühr von 2 Prozent der Darlehenssumme zu zahlen war.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) einer Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben, welche die Bausparkasse Schwäbisch Hall wegen einer Vertragsklausel verklagte, wonach eine Gebühr von 2 Prozent der Darlehenssumme zu zahlen war.

Diesen Betrag mussten Bausparer einmalig für die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens und zusätzlich zu den Kreditzinsen zahlen. Bei einer Darlehenssumme über 50.000 € wäre das eine Gebühr in Höhe von 1.000 €.

Bausparer können ihre bereits gezahlten Darlehensgebühren nun zurückfordern und Bausparkunden, welche sich noch in der Ansparphase befinden, müssen die Darlehensgebühr nicht zahlen.

Allerdings ist auf eine mögliche Verjährung der Rückzahlungsansprüche zu achten. Deshalb ist der Auszahlungstermin des Bausparvertrages zu prüfen, denn aktuell können Darlehensgebühren für Zahlungen aus dem Jahr 2013 nur noch bis zum Jahresende gerichtlich geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Frank Rennert

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