Die Adoption volljähriger Personen

22.01.2020

Das Familienrecht ermöglicht die Begründung familiärer Verbindungen auf verschiedenen Wegen. Auch bereits erwachsene Personen können adoptiert werden. Dabei „gewinnt“ die als Kind anzunehmende Person neue familiäre Beziehungen während die vorher bestehenden Verbindungen rechtlich bestehen bleiben. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen können die Bindungen zur Herkunftsfamilie jedoch auch gekappt werden, mit Folgen für z.B. das Erb- oder Unterhaltsrecht.

 

Die Adoption einer volljährigen Person erfolgt nur auf Antrag. Hierfür ist die notarielle Form vorgeschrieben. Sowohl die zu adoptierende Person wie auch der die Elternrolle Übernehmende müssen den Antrag beim Familiengericht einreichen. Dabei sind die zwischen beiden bestehenden Verbindungen darzustellen, da eine zulässige Adoption das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses voraussetzt: es muss also dargelegt werden, weshalb zwei Menschen sich wie Elternteil und Kind fühlen und sich so verhalten, obwohl sie biologisch und rechtlich nicht verwandt sind.

 

Die leiblichen Eltern der als Kind anzunehmenden volljährigen Person brauchen der Adoption nicht zuzustimmen. Ein Volljähriger kann selbst die Gestaltung seiner familiären Beziehungen übernehmen. Hingegen müssen die Ehepartner sowohl des Kindes wie auch des „neuen“ Elternteils zustimmen.

 

Das Familiengericht prüft dann, ob das Adoptionsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, für den Adoptionswunsch also nachvollziehbare familienbezogene Motive vorliegen. Das gleichzeitige Vorhandensein auch wirtschaftlicher Erwägungen schadet dabei nicht, solange diese nicht im Vordergrund stehen. Entscheidend ist, dass ein Maß an innerer Verbundenheit vorliegt, das enge Freundschaft weit übersteigt und von einem wechselseitigen Einbeziehen in wichtige Lebensentscheidungen geprägt ist.

 

Damit das Familiengericht aussprechen kann, dass mit der Adoption die familiären Bande zur bisherigen Familie des Kindes gekappt werden, bedarf es weiterer Voraussetzungen, etwa der Betreuung des nun volljährigen Kindes bereits während seiner Minderjährigkeit im Haushalt des neuen Elternteils. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung muss das Familiengericht abwägen, ob das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zu den bisherigen Eltern und der damit verbundene Untergang von wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüchen sittlich gerechtfertigt ist. Bestanden oder bestehen bereits gefestigte Beziehungen zu den leiblichen Eltern, haben diese das Kind versorgt und betreut oder Unterhaltszahlungen geleistet, so wird es zwar zur Adoption kommen können, jedoch bleiben die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie unangetastet.

 

Mit dem stattgebenden Adoptionsbeschluss wird ein Eltern-Kind-Verhältnis mit vollen Erb- und Unterhaltsrechten begründet; das „neue Kind“ tritt gleichberechtigt neben etwaige weitere Kinder. Erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie, erhält das Kind den Familiennamen der nunmehrigen Eltern als Geburtsnamen.

 

RA Dürlich

 

Zurück