Erhöhter Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen

30.07.2013

Der Verteidiger des Beschuldigten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die amtliche Ermittlungsakte.

Für erheblichen Streit sorgt in der Rechtsprechung jedoch die Frage, ob das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers beispielsweise auch die Lebensakte des Geschwindigkeitsmessgerätes und dessen Bedienungsanleitung umfasst.

Der Verteidiger des Beschuldigten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die amtliche Ermittlungsakte.

Für erheblichen Streit sorgt in der Rechtsprechung jedoch die Frage, ob das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers beispielsweise auch die Lebensakte des Geschwindigkeitsmessgerätes und dessen Bedienungsanleitung umfasst.

Das Amtsgericht Schwerte (Az.: 10 OWi 872 Js 366/12 - 58/12) hat nunmehr entschieden, dass, wenn dem Verteidiger die Lebensakte des Geschwindigkeitsmessgerätes nicht überlassen wird, ein erhöhter Toleranzabzug bei der zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung vorgenommen werden müsse. Das erkennende Gericht hat diesen erhöhten Toleranzabzug mit 10 % bemessen. Zur Begründung hat es aufgeführt, dass allein aufgrund der verweigerten Einsicht in die Lebensakte Zweifel bestehen bleiben, ob zwischen der Eichung des Messgerätes und der Geschwindigkeitsmessung des Beschuldigten Reparaturen oder sonstige Eingriffe an dem Messgerät vorgenommen worden sind. Daher müsse sodann auch der erhöhte Toleranzabzug vorgenommen werden.

Ein derartiger von dem Gericht vorgenommener Toleranzabzug kann für den Beschuldigten beispielsweise zur Folge haben, dass der Geschwindigkeitsverstoß unterhalb des für ein Fahrverbot notwendigen Maßes fällt oder zumindest die Höhe der Regelgeldbuße niedriger zu bemessen ist.

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