Fluggastrechte bei Verspätung

03.06.2013

Die EG-Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor, dass Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates einen Flug antreten oder von einem Flughafen in einem Drittstaat mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates reisen, Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung haben, wenn ihr Flug annulliert wird. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung hängt von der Entfernung des Fluges ab und kann 250,00 EUR, 400,00 EUR oder 600,00 EUR pro Person betragen.

Die EG-Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor, dass Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates einen Flug antreten oder von einem Flughafen in einem Drittstaat mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates reisen, Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung haben, wenn ihr Flug annulliert wird. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung hängt von der Entfernung des Fluges ab und kann 250,00 EUR, 400,00 EUR oder 600,00 EUR pro Person betragen.

Von verschiedenen Luftfahrtunternehmen wurde jedoch in Zweifel gezogen, ob die Pflicht zur Zahlung dieses Ausgleichsbetrages auch dann anfällt, wenn der Flug lediglich verspätet am Ziel ankommt. Zur Begründung wurde von den Luftfahrtunternehmen aufgeführt, dass der Wortlaut der EG-Verordnung die Ausgleichszahlung nur bei einer Annullierung des Fluges vorsieht, nicht jedoch bei einer Verspätung. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2012 (Az.: C-581/10) jedoch klargestellt, dass Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch auch dann zusteht, wenn ihnen an ihrem Endziel ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr zur ursprünglich geplanten Ankunftzeit entsteht. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem aufgeführt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass die Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr nicht anders behandelt werden als die Fluggäste, die unter einer Annullierung zu leiden haben.

Klarstellend hat der EuGH jedoch auch darauf hingewiesen, dass den Fluggästen kein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

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