Fortgang bezüglich Abmahnung des Herrn Thoralf Klabunde über Rechtsanwalt Roger Näbig

27.12.2021

Bereits unter dem 25.02.2020 berichteten wir über ein Verfahren beim Landgericht Hamburg, dem eine Abmahnung des Herrn Thoralf Klabunde, ausgesprochen von Rechtsanwalt Roger Näbig, vom 10.08.2019 zugrunde lag. Wie bereits dargelegt, wurde nach Erhebung des Widerspruchs gegen eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren, der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Daraufhin sollte Herr Klabunde darlegen, welche Umsätze er im Jahr 2019 erzielt hat und wie er die Verfahren wegen Verstößen gegen die ODR-Verordnung mit seinem Prozessbevollmächtigten abrechnet.

Statt einer Stellungnahme erfolgte die Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Daraufhin wurden die unserem Mandanten entstandenen Rechtsverfolgungskosten gemäß § 8 Abs. 4 UWG gegenüber Herrn Thoralf Klabunde wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung geltend gemacht. Am 26.01.2021 entschied das Landgericht Hamburg, Az.: 416 HKO 115/20, dass die Abmahnung des Herrn Klabunde rechtsmissbräuchlich war und gab somit der Klage statt. Der Rechtsmissbrauch wurde zum einen wegen des zuvor dargelegten Verhaltens im einstweiligen Verfügungsverfahren und zum anderen damit begründet, dass der Umsatz des Herrn Klabunde in keinerlei annehmbaren Verhältnis zu den mit den Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiken stehen. Selbst wenn nach den Angaben des Herrn Klabunde lediglich 5 % der ausgesprochenen Abmahnungen streitig würden, so würde sich das daraus ergebene Kostenrisiko in etwa auf den Umsatz des Beklagten belaufen.

Das Berufungsverfahren wurde beim Hanseatischen OLG zum Az.:15 U 13/21 geführt, wobei unter dem 01.10.2021 darauf hingewiesen wurde, dass auch seitens der Berufungsinstanz von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auszugehen ist. Das Berufungsverfahren endete ohne Urteil.

Uns ist nunmehr auch bekannt geworden, dass Herr Klabunde seine gerichtlichen Verfahren zum Landgericht Berlin verlegt hat. Über ein dort geführtes Verfahren berichten dankenswerterweise die ab&d Rechtsanwälte aus Berlin über die Internetseite abmahnung-verband.de, wonach auch hier seitens des Herrn Klabunde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen wurde, nachdem er aufgefordert wurde, bezüglich seines Umsatzes und der Abrechnungsart mit seinem Prozessbevollmächtigten bezogen auf das Jahr 2020 vorzutragen.

 

RA Scharmach

 

Zurück