Gesetzliche Erbfolge - Gewillkürte Erbfolge

03.06.2013

Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann in Betracht, wenn eine Person verstirbt, die kein Testament hinterlassen hat.

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Erbfall findet also statt, ohne dass es irgendeiner gesonderten Übertragung bedarf und ohne irgendeinen zeitlichen Zwischenraum. Es gibt also keine "juristische Sekunde" zwischen dem Tod einer Person nebst Übergang von deren Vermögen auf seinen Erben.

Vielmehr geht mit dem Tod des Erblasser sein gesamtes Vermögen auf den Erben über (man spricht von Gesamtnachfolge). Dies bedeutet, dass alles, was der Erblasser hatte, egal ob bewegliches oder unbewegliches Vermögen, gleichgültig ob wertvoll oder wertlos, aber auch die Pflichten und Schulden an den Erben fällt.

Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann in Betracht, wenn eine Person verstirbt, die kein Testament hinterlassen hat.

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Erbfall findet also statt, ohne dass es irgendeiner gesonderten Übertragung bedarf und ohne irgendeinen zeitlichen Zwischenraum. Es gibt also keine "juristische Sekunde" zwischen dem Tod einer Person nebst Übergang von deren Vermögen auf seinen Erben.

Vielmehr geht mit dem Tod des Erblasser sein gesamtes Vermögen auf den Erben über (man spricht von Gesamtnachfolge). Dies bedeutet, dass alles, was der Erblasser hatte, egal ob bewegliches oder unbewegliches Vermögen, gleichgültig ob wertvoll oder wertlos, aber auch die Pflichten und Schulden an den Erben fällt.

1. gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament geschrieben, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beruht auf drei Berufungsgründen, nämlich der Verwandtschaft, der Ehe und der Zugehörigkeit zum Staat.

a) das Erbrecht der Verwandten

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten kann zum einen auf Abstammung beruhen, es kann aber auch eine rechtliche Verwandtschaft sein. Miteinander verwandt sind nach der für das Erbrecht maßgeblichen Definition in § 1589 BGB Personen, die voneinander oder von der selben dritten Person abstammen (Blutsverwandtschaft). Dies also zum einen die Kinder und Kindeskinder oder aber auch in der Seitenlinie die Geschwister und deren Kinder. Nicht kraft Verwandtschaft als Erben berufen sind danach der Ehegatte des Erblassers, der ein eigenes Erbrecht besitzt, und die mit dem Erblasser nur verschwägerten Personen, beispielsweise der Schwager oder die Schwägerin.

Daneben kennt das Gesetz noch die Fälle der rechtlichen Verwandtschaft, nämlich dann wenn das Recht eine Verwandtschaft zulässt, nämlich bei der Adoption Minderjähriger oder Volljähriger. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie deren Abkömmlinge, also die Enkel und Urenkel. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die voll aber auch halbbürtigen Geschwister und deren Kinder. Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und diejenigen Abkömmlinge, die nicht die zweite Ordnung sind, also Onkel, Tanten usw. Die vierte und entferntere Ordnung wird von den Urgroßeltern und den weiter entfernten Verwandten besetzt.

Stirbt also jemand, der kinderlos ist und dessen Vater vorverstorben ist, dessen Mutter noch, der einen Bruder hat, so sind die gesetzlichen Erben zunächst nach zweiter Ordnung die Eltern. Da der Vater allerdings nicht lebt, erbt dessen Hälfte, da die Eltern zu gleichen Teilen erben, der Bruder des Erblassers, so dass der Bruder und die Mutter des Erblassers Erben zu je ein Halb sind.

b) das Ehegattenerbrecht

Erbberechtigter Ehegatte ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in gültiger Ehe gelebt hat. Das Erbteil neben Verwandten der ersten Ordnung beträgt gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung ein Halb und neben Verwandten der dritten Ordnung ebenfalls ein Halb. Hinzu kommt noch ein weiteres Viertel aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vorausgesetzt die Ehe befand sich im gesetzlichen Güterstand gemäß § 1371 Abs. 1 BGB.

2. gewillkürte Erbfolge

Hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament verfasst, so spricht man von der gewillkürten Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge hat vor der gesetzlichen Erbfolge immer Vorrang. Das deutsche Erbrecht gewährt dem Erblasser die Möglichkeit, über seine Erbfolge nach dem Tod durch letztwillige Verfügung (also z. B. durch ein Testament) frei zu entscheiden. Es herrscht Testierfreiheit, welche nur begrenzt ist durch das Pflichtteilsrecht (also dem Grundsatz alle nächsten Verwandten nicht enterben zu können) sowie den erbrechtlichen Formen- und Typenzwang, welche eine bestimmte Form einer letztwilligen Verfügung vorschreibt. Selbstverständlich ist die Testierfreiheit auch beschränkt durch die gesetzlichen Verbote und das Gebot der Sittenwidrigkeit.

Der Erblasser kann danach frei bestimmen, wen er als Erben einsetzt, vorausgesetzt dass es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Nicht erbberechtigt sind Sachen oder Tiere.

Als natürliche Personen kommen nicht nur Verwandte, sondern auch Personen in Betracht, die mit dem Erblasser in keinerlei Verwandtschaftsverhältnis stehen (dies hat dann aber Einfluss auf die zu zahlende Erbschaftssteuer). Als juristische Personen kommen in Betracht sämtliche juristische Personen, die das Gesetz kennt, also nicht nur gemeinnützige Vereine, sondern auch rein wirtschaftliche Zusammenschlüsse, wie eine Aktiengesellschaft, eine Stiftung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.

3. Reaktion des Erben

Der im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder aber auch der im Wege der gewillkürten Erbfolge bestimmte Erbe kann selbst entscheiden, ob er das Erbe haben will. Zwar ist er sofort mit dem Tode des Erblassers Erbe geworden, es besteht allerdings die Möglichkeit innerhalb einer bestimmten Zeit sich von dem Erbe wieder zu lösen, indem man sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem man selbst von der Berufung zur Erbschaft erfahren hat, die Ausschlagung erklärt.

Der Ausschlagungszeitraum läuft unabhängig davon, ob die Zeit ausreichend war, Ermittlungen über den Nachlass und dessen Werthaltigkeit anzustellen. Es gilt lediglich der zeitliche Ablauf.

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