Haftungsquote bei einem Unfall mit einem verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug

27.06.2018

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 16 U 212/17) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsquote anzunehmen ist, wenn ein Pkw-Fahrer innerorts gegen einen rechts verbotswidrig parkenden Pkw fährt.

Bei dem gegenständlichen Unfallgeschehen fuhr der Beklagte bei Dunkelheit ungebremst gegen die hintere linke Ecke des auf der Fahrbahn rechts im Halteverbot geparkten Fahrzeugs des Klägers.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass bei der Abwägung und Bemessung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile auf Seiten des Beklagten von einem Verstoß gegen die allgemeine Vorsichtspflicht des § 1 Abs. 2 StVO und auf Seiten des Klägers gegen die Parkregeln des ruhenden Verkehrs auszugehen ist. Da nach Auffassung des Gerichts der aktiv durch Fahren handelnde Verkehrsteilnehmer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern kann, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich dessen Verursachungsanteil und das Verschulden gegenüber dem des Halters des parkenden Fahrzeuges deutlich. Erfolgt der Zusammenstoß bei Tageslicht und stellt das verbotswidrig parkende Fahrzeug kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr dar, so trifft den Fahrer nach Auffassung des Gerichts in der Regel die alleinige Haftung. Allerdings kommt eine Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges in Höhe der Betriebsgefahr in Betracht, wenn Dunkelheit herrschte und das verbotswidrig parkende Fahrzeug für den fließenden Verkehr eine Erschwerung bildete. Da dies nach Auffassung des Gerichts bei dem gegenständlichen Unfallgeschehen der Fall war, nahm das Gericht einen Mithaftungsanteil des Halters des parkenden Fahrzeuges von 25 % an.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt, dass jede Unfallangelegenheit eine Entscheidung des Einzelfalls ist. Es empfiehlt sich in vergleichbaren Fällen bereits frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um mögliche Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können.

 

RA Peters

 

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