Haftungsverteilung bei missverständlichem Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten

04.05.2018

Das Oberlandesgericht München (Az. 10 U 4380/16) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsverteilung anzunehmen ist, wenn im Bereich einer Kreuzung es zu einer Kollision des Vorfahrtsberechtigten mit einem Wartepflichtigen kommt.

Bei dem gegenständlichen Unfallereignis befuhr der Kläger mit deutlich herabgesetzter Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h die vorfahrtsberechtigte Straße und beabsichtigte eine Kreuzung in Geradeausfahrt zu überqueren. Der Beklagte befand sich aus Sicht des Klägers rechts in einer Nebenstraße und beabsichtigte nach rechts in die Kreuzung einzufahren. Hierbei hatte der Beklagte grundsätzlich das Vorfahrtsrecht des Klägers zu beachten. Da der Kläger jedoch nur mit einer herabgesetzten Geschwindigkeit fuhr und zudem falsch nach rechts blinkte, ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger in die Nebenstraße abzubiegen beabsichtigt und fuhr daher seinerseits in den Kreuzungsbereich ein. Hierbei kam es zur Kollision der Fahrzeuge.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München entfallen das Vorfahrtsrecht und die Wartepflicht des § 8 StVO grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Vorfahrtsberechtigte durch missverständliches oder irreführendes Fahrverhalten (hier: Blinken nach rechts) einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Da nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Gericht zudem zu der Auffassung gelangte, dass der Beklagte zu einem Zeitpunkt, an dem zumindest objektiv angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges und der fortgesetzten Geradeausfahrt trotz des fortwährenden Weiterblinkens nach rechts nicht mehr mit einem Abbiegevorgang gerechnet werden konnte und durfte, haftet der Vorfahrtsberechtigte nur mit der erhöhten Betriebsgefahr für sein Fahrzeug.

Dementsprechend ging das Oberlandesgericht München von einer Haftungsverteilung von 75 zu 25 zum Nachteil des Wartepflichtigen aus.

Da aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München ersichtlich wird, dass jede Unfallangelegenheit eine Entscheidung des Einzelfalls ist, empfiehlt sich in vergleichbaren Fällen bereits frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um mögliche Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können.

 

- RA Peters -

 

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