Kein Sachmangel bei einer verkürzten Herstellergarantie eines EU-Importfahrzeuges

15.08.2016

Zu einem nicht unerheblichen Anteil des Gesamtmarktes werden heute sogenannte EU-Importfahrzeuge in Deutschland verkauft.

Zu einem nicht unerheblichen Anteil des Gesamtmarktes werden heute sogenannte EU-Importfahrzeuge in Deutschland verkauft. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die in anderen EU-Ländern vom jeweiligen Autohersteller auf den Markt gebracht werden und sodann nach Deutschland transportiert werden, um dort in der Regel zu deutlich rabattierten Preisen verkauft zu werden.

Häufig werden solche Fahrzeuge im Ausland vor ihrer Auslieferung nach Deutschland zumindest für einen Tag für den Verkehr zugelassen. Regelmäßig beginnt ab dieser Zulassung die vom Hersteller gegebene Werksgarantie. Beim Verkauf des Fahrzeuges in Deutschland ist diese Herstellergarantie dann oft schon zu einem guten Teil abgelaufen. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin vom 05.11.2012 (Az: 28 O 220/12) stellt die so verkürzte Herstellergarantie jedoch keinen Mangel dar, weil dies bei EU-Importen üblich sei. Nach Auffassung des Landgerichtes Berlin trifft den Fahrzeugverkäufer aber auch keine entsprechende Aufklärungspflicht, weshalb Ansprüche des Fahrzeugkäufers wegen arglistiger Täuschung und ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausscheiden, sofern der Verkäufer nicht ungefragt auf die verkürzte Herstellergarantie hingewiesen hat.

Das Problem läßt sich jedoch dadurch lösen, indem der Kaufinteressent vor Abschluß des Kaufvertrages ausdrücklich nach der Dauer der Herstellergarantie fragt und sich diese gegebenenfalls auch im Vertrag zusichern läßt. Auf entsprechende Nachfrage ist der Verkäufer selbstverständlich verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten.

RA Endler

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