Kosten der Kinderbetreuung können den Kindesunterhalt erhöhen

04.05.2018

Eltern sind gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Leben die Eltern getrennt und betreut nur einer von ihnen die Kinder, so erbringt dieser seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung der Kinder und der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Eltern sind gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Leben die Eltern getrennt und betreut nur einer von ihnen die Kinder, so erbringt dieser seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung der Kinder und der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung bestimmt sich in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle, welche zuletzt zum 01.01.2018 geändert worden ist, mit der Folge, dass jeder der Unterhalt erhält wie auch jeder der Unterhalt zahlt, prüfen sollte, ob sich der Zahlbetrag verändert (= in der Regel erhöht) hat.

Kosten der Kinderbetreuung erhöhen dann den Kindesunterhalt, wenn und soweit diese pädagogisch veranlasst sind. Pädagogisch veranlasste Betreuung stellt z.B. der Besuch von Horten, Schulen oder Kindergärten dar. Sind hier keine ausreichenden Plätze vorhanden, kann auch eine Tagesmutter beauftragt werden und deren Kosten erhöhen dann Bedarf des Kindes, sind also vom anderen Elternteil allein zu zahlen.

Nun lag dem BGH (Beschluss vom 04.10.2017 - XII ZB 55/17) folgende Fallgestaltung vor: die Kinder lebten bei ihrer Mutter und wurden von dieser betreut. Der Vater zahlte Barunterhalt. Damit die Mutter einer gut bezahlten Anstellung nachgehen konnte, engagierte Sie eine Tagesmutter, um die Kinder nach dem Ende der öffentlichen Betreuungsangebote zu versorgen und begehrte die Kosten hierfür vom Kindesvater im Rahmen des geltend gemachten Kindesunterhalts ersetzt. Der BGH verneinte eine Anspruch und führte aus, dies sei systemwidrig, da die von der Mutter veranlasste Fremdbetreuung um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können nur der Erfüllung der von ihr selbst zu erbringenden Betreuungsleistung geschuldet sei. Die Kinder wohnte bei ihr, weshalb sie Unterhalt durch tatsächliche Pflege, Erziehung und Betreuung (auch durch Dritte) gegenüber den Kindern schulde. Der Vater schulde demgegenüber Barunterhalt, wie er sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, da die Betreuung durch die Tagesmutter vorliegenden keinen pädagogischen Charakter trage.

Die Mutter der Kinder muss also die Kosten der Tagesmutter selbst tragen oder prüfen, ob sie ihre Arbeitszeit verringert, damit weniger Einkommen erzielt und dann einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater der Kinder geltend macht, sofern eine Anspruchsgrundlage vorliegt. Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn die Kinder eine besondere pädagogische Förderung erfahren hätten, etwa weil eine solche aufgrund von besonderen Belastungen/Einschränkungen des Kindes erforderlich gewesen war. Es kommt damit letztlich auf die im Einzelfall beweisbaren Umstände an.

RA Dürlich

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