Mithaftung trotz Vorfahrt?

02.09.2013

Wer einen Verkehrsunfall aufgrund einer Vorfahrtspflichtverletzung der Gegenseite erleidet, kann grundsätzlich von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung seinen Schaden, wie zum Beispiel die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, den merkantilen Minderwert, die Kostenpauschale, die Rechtsanwaltskosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung bzw. die notwendigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Gleiches gilt für den bei einer Körperschädigung zu erstattenden Schmerzensgeldanspruch, den Haushaltsführungsschaden sowie zum Beispiel einen möglichen Verdienstausfall.

Wer einen Verkehrsunfall aufgrund einer Vorfahrtspflichtverletzung der Gegenseite erleidet, kann grundsätzlich von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung seinen Schaden, wie zum Beispiel die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, den merkantilen Minderwert, die Kostenpauschale, die Rechtsanwaltskosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung bzw. die notwendigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Gleiches gilt für den bei einer Körperschädigung zu erstattenden Schmerzensgeldanspruch, den Haushaltsführungsschaden sowie zum Beispiel einen möglichen Verdienstausfall.

Jedoch stellt sich auch bei einem Verkehrsunfall, bei dem die Gegenseite eine Vorfahrtspflichtverletzung begangen hat, stets auch die Frage, inwiefern ein Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten womöglich gegeben ist. Das Oberlandesgericht München (Az. 10 U 2595/12) hat nunmehr entschieden, dass im Straßenverkehr gemeinhin der sogenannte Vertrauensgrundsatz gilt. Dies bedeutet, dass sich der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf verlassen kann, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt.

Das Oberlandesgericht München hat jedoch ebenso zu erkennen gegeben, dass von einem Vorfahrtsberechtigten allerdings zu fordern ist, dass er adäquat reagiert und maßvoll bremst, um Klarheit zu gewinnen, ob der Fahrer des unfallgegnerischen Pkws vorfahrtswidrig weiterfährt oder aber stehen bleibt. Bemerkt demnach ein vorfahrtsberechtigter Fahrer vor einer Einmündung ein von rechts aus einer untergeordneten Straße hinaus fahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer den Vorfahrtsberechtigten beim Hineinfahren in die Vorfahrtstraße aufgrund schlechter Sichtverhältnisse offenbar nicht sehen kann, so ist auch dem Vorfahrtsberechtigten ein Bremsen zumutbar. Da der vorfahrtsberechtigte Fahrer des dem OLG München zur Entscheidung vorliegendem Verfahren gleichwohl nicht gebremst hat, hat das Gericht ein Mitverschulden dessen in Höhe von 30 Prozent angenommen. Da es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob gegebenenfalls ein Mitverschulden anznehmen ist, empfiehlt sich in derartigen Fällen grundsätzlich die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung.

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