Mitverschulden bei Nichtbenutzung eines Radweges

02.05.2013

Die Straßenverkehrsordnung bestimmt für Radfahrer eine Benutzungspflicht von Radwegen, wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen angeordnet ist.

Sofern ein Radfahrer dieser Benutzungspflicht nicht nachkommt, besteht die Gefahr, dass bei einem sodann auf der Straße stattfindenden Unfall ein erhebliches Mitverschulden des Fahrradfahrers angenommen wird.

Die Straßenverkehrsordnung bestimmt für Radfahrer eine Benutzungspflicht von Radwegen, wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen angeordnet ist.

Sofern ein Radfahrer dieser Benutzungspflicht nicht nachkommt, besteht die Gefahr, dass bei einem sodann auf der Straße stattfindenden Unfall ein erhebliches Mitverschulden des Fahrradfahrers angenommen wird.

Das OLG Frankfurt (Az.: 24 U 134/11) hatte sich mit einem Schadensersatzprozess eines Radfahrers auseinander zu setzen, der wegen einer Ölspur auf der Straßenfahrbahn zu Fall kam, die ein Pkw hinterlassen hatte. Nach Auffassung des Gerichts war ein Mitverschulden des Radfahrers anzunehmen, da das Unfallereignis nicht entstanden wäre, wenn dieser den sich in einem einwandfreien Zustand befindlichen Radweg genutzt hätte.

Die Höhe der Mithaftung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in diesem Fall mit 50 Prozent bemessen, weil Radwege ausschließlich für nicht motorisierte Fahrzeuge vorgesehen sind und dort daher nicht mit einer Öl- oder Bremsflüssigkeitsspur zu rechnen ist.

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