Schätzung von Sachverständigenkosten bei Unfallschäden

21.02.2017

Wird ein Kfz bei einem Unfall beschädigt, kann der Geschädigte seinen Schaden der Höhe nach durch einen Sachverständigen bestimmen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten haben dann der Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer ggf. unter Beachtung der Haftungsquote zu erstatten.

Wird ein Kfz bei einem Unfall beschädigt, kann der Geschädigte seinen Schaden der Höhe nach durch einen Sachverständigen bestimmen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten haben dann der Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer ggf. unter Beachtung der Haftungsquote zu erstatten. Nun erachten einige Versicherer die Gutachterkosten teilweise als zu hoch und kürzen die Zahlung im Bereich zwischen 35-100 €, in der Hoffnung dass diese Differenz nicht gerichtlich geltend gemacht wird. Dabei hat der Geschädigte aber gute Erfolgsaussichten, auch diese Differenz gezahlt zu bekommen. Denn der Geschädigte hat vor Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen keine Pflicht zur Marktrecherche, wie z.B. bei der Ersatzfahrzeuganmietung. Außerdem genügt die Vorlage einer ausgeglichenen Gutachterrechnung, um dar zu legen, dass es sich um angemessene und damit zu erstattende Kosten handelt (BGH, Urt. v. 19.07.2016, VI ZR 491/15). Diese Rechnung bietet dann die Grundlage für die Schätzung der Angemessenheit der Kosten durch das Gericht.

RA Holger Scharmach

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