Verdoppelung der Geldbuße bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

12.05.2020

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges am 28.04.2020 werden Verkehrsdelikte wie Geschwindigkeitsüberschreitungen stärker bestraft. Wer z. B. innerorts 21 km/h zu schnell fährt, wird nunmehr bereits mit einem Monat Fahrverbot bestraft. Gleiches gilt für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts ab 26 km/h.

Hinzu kommt in einem derartigen Fall neben dem Fahrverbot noch eine Geldbuße. Vielen Betroffenen ist jedoch nicht bewusst, dass wenn die Ermittlungsbehörden von einer vorsätzlichen und nicht nur fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, gemäß  §3 Abs. 4 a BKatV grundsätzliche eine Verdoppelung des Regelsatzes der Geldbuße in Betracht kommt.

Nach der Rechtsprechung handelt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der vorsätzlich, der die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Dabei drängt sich insbesondere bei grober Überschreitung der einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit die Annahme einer vorsätzlichen Begehung auf. Nach der Rechtsprechung kann der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 2 RBs 267/19) hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, dass bei jeder Ordnungswidrigkeit die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich die frühzeitige Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um sich gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu wehren.

 

RA Peters

 

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