Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes

03.01.2017

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 1490/15) hatte sich mit der Problematik zu befassen, unter welchen Umständen von einem Regelfahrverbot bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit abgesehen werden kann.

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 1490/15) hatte sich mit der Problematik zu befassen, unter welchen Umständen von einem Regelfahrverbot bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit abgesehen werden kann. Der Betroffene überschritt mit dem von ihm geführten Pkw mit Anhänger die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von lediglich 80 km/h um 40 km/h. Aufgrund dieses Verstoßes erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid welcher ein Regelfahrverbot von einem Monat beinhaltete. Im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens verteidigte sich der Betroffene dahingehend, dass er einem Irrtum über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erlegen sei. Der Betroffene gab an, dass er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung glaubte mit dem von ihm ausgeliehenen Hänger dürfe er 100 km/h fahren, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei. Eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung war jedoch nicht erfolgt, was der Betroffene nicht überprüft hatte. Aufgrund dieses Irrtums des Betroffenen sah das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes ab und erhöhte anstatt dessen lediglich die vorgesehene Geldbuße.

Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann abgesehen werden, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der vom Regelfahrverbot erfasste Normalfall vorliegt. Ebenso kann von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden, wenn durch die Anordnung eines Fahrverbotes erhebliche Härten eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen. Dies kann nach der Rechtsprechung etwa der Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder der Existenzverlust bei einem Selbstständigen sein. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte nunmehr zu entscheiden, ob auch ein Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Pkws mit Anhänger einen besonderen Ausnahmezustand darstellt, welcher das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigt. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts stellt dieser Irrtum des Betroffenen jedoch kein Augenblicksversagen dar. Ein Augenblicksversagen kann nach der Begründung des Gerichts nur angenommen werden, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten vorlag, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann. Da das Fehlverhalten des Betroffenen nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch bereits bei der Übernahme des Anhängers gegeben war, indem er die gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hat, könne keine spontane Fehlreaktion angenommen werden. Das Oberlandesgericht hat daher auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zeigt jedoch, dass jede Ordnungswidrigkeit und ein mögliches Absehen von einem Regelfahrverbot als Einzelfall zu behandeln ist. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um sich gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu wehren.

- RA Endler -

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